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„Ich würde es besser machen, wenn ich es besser wüsste.“
Expertenkurs Verkehrsleiter
Expertenkurs für Verkehrsleiter und beauftragte Personen
Hinweis: Dieses Ausbildungsmodul ist kein Ersatz für ein Vorbereitungsseminar auf die Sach- und Fachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer. Dieses Weiterbildungsangebot richtet sich an aktive Verkehrsleiter und die entsprechend in den betroffenen Firmen „beauftragte Personen“.
Eine offizielle, vom Gesetzgeber festgelegte, Fortbildungs-/Weiterbildungsschulung von Verkehrsleitern ist nicht vorgesehen. Hier wird also anders gearbeitet als vergleichsweise in den Bereichen Gefahrgutbeauftragter, ADR-Schulungen, Berufskraftfahrerausbildung; hier sind regelmäßige Auffrischungsseminare, teilweise mit Prüfungen vor der Industrie- und Handelskammer vorgesehen.
Und doch macht eine regelmäßige Weiterbildung von Verkehrsleitern Sinn. Denn über die Themen Organisationsverschulden und Rechtssicherheit von Führungskräften ergibt sich durchaus die Notwendigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme; ebenso aus den Analogien verschiedenster Gesetze, die den betroffenen Personenkreis dazu anhalten, immer auf dem aktuellen Stand zu sein. Der Satz „weiß ich nicht, hätte ich das mal gewusst“ kann fatale Folgen für den betroffenen Personenkreis haben.
Die Führung eines Unternehmens kann nur durch gezielte, nachweisliche Fortbildungsmaßnahmen sicherstellen, dass die verantwortlichen Mitarbeiter auf dem aktuellsten Stand der Gesetzgebung sind.
Eine wesentliche Aufgabe von Führungskräften ist es, Chancen und Risiken, welche sich
aus dem Geschäftsverlauf ergeben, gegeneinander abzuwägen und entsprechende
Entscheidungen zu treffen.
Dabei hängt allerdings die möglicherweise mit falschen Entscheidungen verbundene Haftung
als Damoklesschwert über ihnen – haben sie gegenüber der Gesellschaft und deren
Gesellschaftern schließlich für die sorgfältige Führung des Unternehmens einzustehen.
Dringliche Entscheidungen fördern die Gefahr von Fehlverhalten. Die Geschäftsführer einer
GmbH und die Vorstände einer AG haften der Gesellschaft für die sorgfältige Führung des
Unternehmens. Die häufigsten und in der Praxis bei weitem überwiegenden
Haftungsszenarien sind:
Organisationsverschulden
Auswahlverschulden
Instruktionsverschulden
Kontroll- und Überwachungsverschulden
Kontroll- und Überwachungsverschulden
Zur Verantwortung der Geschäftsleitung zählt selbstverständlich ferner, die errichtete
Organisation zu überwachen und beim Entdecken von Schwachstellen rechtzeitig die
notwendigen Gegenmaßnahmen einzuleiten.
Wenngleich eine stichprobenartige Überprüfung der Einhaltung vorgegebener Regeln in den
meisten Fällen ausreichend ist, so ist gerade bei neuen Mitarbeitern, abhängig von der
Dauer ihrer Beschäftigung und ihrer Qualifikation, eine weitergehende Überwachungspflicht
anzunehmen.
Beim Kontroll- und Überwachungsverschulden ist auch noch wie folgt zu beachten:
Mitarbeiter müssen mit Regeln vertraut gemacht und zur Einhaltung eben dieser
verpflichtet werden.
Deren Einhaltung muss kontrolliert werden und bei Nichteinhaltung Sanktionen
ausgesprochen werden.
Aufgaben delegieren
Aufgabendelegation beschreibt den Prozess, bei dem eine Führungskraft einem
Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin eine mehr oder weniger komplexe Aufgabe überträgt.
Sie muss dazu die dafür notwendigen Befugnisse einräumen, sicherstellen, dass die
betroffene Person über die notwendigen Kompetenzen verfügt, einen Teil der
Verantwortung für die sachgerechte Erledigung der Aufgabe übertragen und den Prozess
und das Ergebnis der Aufgabenausführung überprüfen.
Im Allgemeinen werden Aufgaben delegiert. Es können aber auch komplexe
Tätigkeitsbereiche oder Funktionen im Unternehmen an andere Personen übertragen
werden.
Wie umfangreich können delegierte Aufgaben sein
Das Spektrum der Delegation von Aufgaben beginnt bei der einfachen Übertragung
einer Tätigkeit ohne besondere Befugnisse oder Abtretung von Verantwortung:
„Machen Sie doch mal …“.
Es reicht bis zur Delegation komplexer Aufgaben, ganzer Tätigkeitsbereiche und
Funktionen oder von Projekten, bei der mit der Aufgabe auch ein hohes Maß an
Befugnissen eingeräumt, bestimmte Kompetenzen erwartet und Verantwortung
übertragen wird.
Wichtig ist: Wenn eine Person eine Aufgabe delegiert, kann sie niemals die gesamte
Verantwortung für sachgerechte Erledigung der Aufgabe übertragen.
Sie trägt immer die Verantwortung, dass die Aufgabe zufriedenstellend erledigt
wird, mit – und muss deshalb die Aufgabendurchführung im notwendigen Maße
überwachen.
Aufgaben oder ganze Tätigkeitsbereiche, die dauerhaft an einen Mitarbeiter oder
eine Mitarbeiterin übertragen werden, sollten nicht jedes Mal neu delegiert werden.
Sie werden dann entsprechend in die Stellenbeschreibung übernommen.
Probleme der Aufgabendelegation
Aufgaben delegieren – das klingt einfach, ist es aber oft nicht.
Denn beim Delegieren muss immer bedacht werden:
Delegieren heißt, Vertrauen und Zeit investieren, um anderen eine Aufgabe zu übertragen,
ihnen Freiräume zu geben, diese Aufgabe zu erfüllen und das erwartete Ergebnis
abzuliefern. Am Ende muss das Ergebnis kontrolliert und bewertet werden.
Es bleibt immer ein Risiko, dass die Aufgabe nicht in dem Maße erfüllt wird, wie die
Führungskraft das erwartet hat.
Um nun ordnungsgemäß und auch rechtssicher als Verkehrsleiter delegieren zu können,
muss man die zu überwachenden Themenbereiche kennen, ebenso die Folgen bei
entsprechenden Verstößen.
Hierzu geben nun folgende Punkte einen interessanten Überblick und zumindest eine erste
Orientierung:
Die sogenannte „Todsündenliste“
Die Liste der „schwersten Verstöße“
Das Risikoeinstufungsverfahren
Expertenkurs Verkehrsleiter
Onlineseminar-Termine
Wir bieten für die Online-Weiterbildung für Verkehrsleiter mehrere Termine im Jahr an. Dieser Seminartyp ist für den Personenkreis geeignet, für den kein Inhouse-Seminar in Form eines Präsenzseminars oder firmengebundenes Online-Seminar in Frage kommt.
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Wir haben für Sie eine Übersicht der Industrie- und Handelskammern in Deutschland zusammengestellt; soweit bekannt haben wir auch die Prüftermine eingepflegt; ebenso den direkten Link auf die Informationsseite der Industrie- und Handelskammer, den Bereich Güterkraftverkehr betreffend.
Gleiten Sie mit der Maus über Ihr Bundesland und wählen Sie dann die für Sie zuständige IHK aus.
Grundsätzlich muss der Prüfungskandidat die Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer ablegen, in deren Bezirk er wohnhaft gemeldet ist. Nur in Ausnahmefällen, evtl. kein Prüfungstermin mehr, kann die zuständige IHK den Kandidaten für die Prüfung bei einer anderen IHK freistellen.