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Mir ist bekannt, dass im Rahmen der Übermittlung der erfassten Daten bzgl. der Benutzeraktivitäten Daten durch die Google LLC ggf. an die Muttergesellschaft in den USA übermittelt werden, wobei aktuell ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission nicht vorhanden ist und auch andere geeignete Garantien für eine sichere Datenübermittlung nicht bestehen, so dass eine derartige Übermittlung mit Risiken verbunden wäre. Insbesondere ist mir bekannt dass die Daten dem Zugriff der US-Behörden, inkl. Sicherheitsbehörden, ausgesetzt sein könnten.

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Gesetzliche Grundlagen
Betriebsleiter Taxi/Mietwagenverkehr
Betriebsleiter Taxi/Mietwagenverkehr

Informationen zum Beruf des Betriebsleiters, der Betriebsleiterin im Bereich Straßenpersonenverkehr (speziell Taxi-/Mietwagenverkehr)

Die geschäftsmäßige Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit PKW bis zu 8 Fahrgästen wird in Taxi- oder Mietwagenverkehr unterschieden.

Wer sich in diesen Geschäftsfeldern selbstständig machen will, muss eine Genehmigung haben. 

Taxi- und Mietwagenunternehmer unterscheiden sich hinsichtlich der einzuhaltenden, bzw. gesetzlich vorgegebenen Pflichten.

Für den Taxiunternehmer gelten folgende Pflichten:
Für den Mietwagenunternehmer:
Aufgrund seiner Auflagen als Taxiunternehmer ist der Taxiverkehr Teil des öffentlichen Personennahverkehrs. Beide Verkehrsformen (Taxi u. Mietwagen) unterliegen speziellen Gesetzen und Verordnungen:
Voraussetzung für beide Verkehre ist aufgrund des PBefG, die Erteilung einer Genehmigung nach § 47 für den Taxiverkehr bzw. § 49 für den Mietwagenverkehr. Um diese Erlaubnis von der Verkehrsbehörde zu bekommen, müssen vom Unternehmer drei Bedingungen nach der Berufszugangsverordnung erfüllt werden:

Ebenso weisen wir auf die entsprechenden Gesetzestexte hin, die wir Ihnen als Download zur Verfügung stellen.

Verkehrsleiter Taxi-/Mietwagenverkehr

Hilfreiche Dokumente zum Download

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