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Muster-Prüfungsordnung
Betriebsleiter Taxi/Mietwagenverkehr
Betriebsleiter Taxi/Mietwagenverkehr

Die wesentlichen Auszüge aus der Muster-Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr

Um Sie im Vorfeld Ihrer Prüfung umfassend zu informieren, fügen wir an dieser Stelle auch die für Sie wesentlichen Auszüge aus der Muster-Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr (Prüfung Verkehrsleiter und Betriebsleiter) ein.

Wir weisen darauf hin, dass Sie im Einladungsschreiben der jeweiligen Industrie- und Handelskammer darauf hingewiesen werden, was Sie zu Ihrem Prüfungstermin mitbringen sollen. Manche IHK’s stellen z.B. Taschenrechner, Papier, Stifte, etc. zur Verfügung.

Hier nun die wesentlichen Paragraphen aus der Musterprüfungsordnung:


§ 2 Örtliche Zuständigkeit
(1)
Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin seinen/ihren Wohnsitz hat.

(3)
Der Bewerber/die Bewerberin kann mit seiner/ihrer Zustimmung an eine andere IHK verwiesen werden.


§ 6 Grundsätze für alle Prüfungen
(1)
Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht.

(2)
Die Prüfungssprache ist deutsch.

(4)
Bei Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer/ Prüfungsteilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei werden kann, werden zu dieser Prüfung nicht zugelassen.

(10)
Bei Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen der Ablauf der Prüfung, insbesondere die Bearbeitungszeit, die Gesamtpunktezahl und die in den einzelnen Prüfungsteilen zu erreichenden Punktezahlen, die Bedingungen für die Zulassung zum mündlichen Teil gemäß § 11 sowie für das Bestehen der Prüfung und die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben.

(11)
Als Hilfsmittel sind ausschließlich Taschenrechner zugelassen. Diese Taschenrechner müssen netzunabhängig und nicht kommunikationsfähig sein.

(18)
Die Gesamtpunktezahl teilt sich bei allen Prüfungsarten wie folgt auf:
- schriftliche Fragen 40 %
- schriftliche Übungen/Fallstudien 35 %
- mündliche Prüfung 25 %.


§ 7 Sachgebiete der Prüfung
(2)
Die Sachgebiete werden gegliedert in:
- Recht
- Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens
- Technische Normen und technischer Betrieb
- Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz
- Grenzüberschreitender Verkehr


(3)
Die Sachgebiete werden in den beiden schriftlichen Prüfungsteilen und im mündlichen Prüfungsteil] wie folgt gewichtet:
- Recht: 25 %
- Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens: 35 %
- Technische Normen und technischer Betrieb: 15 %
- Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz: 15 %
- Grenzüberschreitender Verkehr: 10 %


§ 8 Schriftliche Prüfung
(1)
Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen und zwar aus:
- schriftlichen Fragen (1. Teil), die Multiple-Choice-Fragen und offene Fragen mit direkter Antwort umfassen und
- schriftlichen Übungen/Fallstudien (2. Teil), die verbundene offene Fragen mit direkter Antwort und Kalkulationsaufgaben umfassen.

(2)
Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt bei der Prüfung für:
- den Güterkraftverkehr und
- den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr zwei Stunden je Prüfungsteil
- den Taxen- und Mietwagenverkehr eine Stunde je Prüfungsteil.

(3)
Die Höchstpunktzahl für die schriftlichen Prüfungsteile beträgt:
- beim Güterkraftverkehr und
- beim Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr für den 1. Teil 120 Punkte und für den 2. Teil 105 Punkte und
- beim Taxen- und Mietwagenverkehr: für den 1. Teil 60 Punkte und für den 2. Teil 52,5 Punkte.


§ 9 Mündliche Prüfung
(1)
Die mündliche Prüfung soll eine halbe Stunde je Prüfungsteilnehmer/ Prüfungsteilnehmerin nicht überschreiten.

(2)
Die Höchstpunktzahl für die mündliche Prüfung beträgt
- beim Güterkraftverkehr und
- beim Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr, 75 Punkte und beim Taxen- und Mietwagenverkehr 37,5 Punkte.

(3)
Die erbrachte Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wird vom Prüfungsausschuss in Punkten bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung fließt in die Gesamtbewertung der Prüfung nach § 11 ein.


§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1)
Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in den schriftlichen Prüfungsteilen und dem mündlichen Prüfungsteil erzielten Ergebnisse, die in Punkten ausgedrückt werden.

(2)
Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zugelassen, wenn er/sie mindestens 50 % der jeweiligen Punktezahl in beiden schriftlichen Teilprüfungen erreicht hat.

(3)
Die mündliche Prüfung entfällt, wenn in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden.

(4)
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl gemäß §§ 8 und 9 liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(5)
Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest, indem er diese für „bestanden“ oder für „nicht bestanden“ erklärt.

(6)
Die Prüfung gemäß § 6 Absatz 1 darf wiederholt werden.
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