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Finanzielle Leistungsfähigkeit
Verkehrsleiter Güterkraftverkehr
Verkehrsleiter Güterkraftverkehr

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Der Unternehmer besitzt die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt. Hierzu muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf eines Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Das Unternehmen weist dafür anhand geprüfter Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von verfügt. Anhänger sowie Auflieger müssen nicht berücksichtigt werden. Der Unternehmer / das Unternehmen muss dieses geforderte Kapital nicht in bar hinterlegen oder sogar vorzeigen, das Unternehmen muss für dieses Geld „gut sein“. Gerade in der Gründungsphase und der aktiven Anfangsphase ist die geforderte Reserve sehr sinnvoll, da die Geldeingangsdauer für geleistete Transporte durchaus dauern kann; im internationalen Verkehr bis zu einem halben Jahr (Beispiele im Bereich des internationalen Transportes mit Italien sind AVB bekannt). Löhne, Versicherungen, Kraftstoff, evtl. Leasingraten oder Finanzierungsraten laufen aber weiter. Die Frage muss erlaubt sein, ob nicht gerade im internationalen Fernverkehr die geforderte finanzielle Leistungsfähigkeit zu gering angesetzt ist?

Hinweis:
Unternehmen, die ausschließlich über Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen, jedoch weniger als 3,5 Tonnen verfügen, müssen den Nachweis über ihre finanzielle Leistungsfähigkeit erst ab dem 21.05.2022 erbringen. Für sie gelten dann folgende Konditionen:
Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist wie folgt nachzuweisen:

Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalts, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs-, Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltsgesellschaft oder eines Kreditinstituts. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat.

Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Als Reserven können dem nachgewiesenen Eigenkapital mittels Zusatzbescheinigung hinzugerechnet werden: die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert,

Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist, der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.
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