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Fachliche Eignung
Verkehrsleiter Güterkraftverkehr
Verkehrsleiter Güterkraftverkehr

Nachweis der fachlichen Eignung

Der Nachweis der fachlichen Eignung kann theoretisch auf 3 verschiedene Arten erfolgen. Allerdings unterliegen die in Punkt 2 und 3 aufgeführten Punkte einer zeitlichen Begrenzung, so dass diese Varianten eigentlich kaum noch vorkommen dürften und daher wirklich nur theoretischer Natur sind.
zu 1.
Der Nachweis über die Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens ist in der Regel durch das Ablegen einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu erbringen (Art. 8 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 1071/09, § 4 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr - GBZugV)


zu 2.
Sie brauchen in Deutschland keine Eignungsprüfung abzulegen, wenn Sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 (d.h. mindestens im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009) ohne Unterbrechung eine leitende Tätigkeit in Unternehmen des gewerblichen Güterverkehrs in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweisen können (Art. 9 VO (EG) Nr. 1071/09, § 8 Abs. 1 GBZugV).

Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse (siehe Link "Sachgebietsliste Güterkraftverkehr") vermittelt haben. Sie sind der zuständigen Industrie- und Handelskammer grundsätzlich durch schriftliche Zeugnisse nachzuweisen.


zu 3.
Sie brauchen in Deutschland auch keine Eignungsprüfung abzulegen, wenn Sie auf bestimmten Gebieten bereits eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung der beruflichen Weiterbildung vor der IHK bestanden haben und diese Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurde (§ 7 Abs. 1 GBZugV).


Dieser Besitzstandsschutz gilt für folgende Abschlüsse:

Fazit:
Kommen die vorgenannten Befreiungen nicht in Betracht, so kann, bzw. muss, der Eignungsnachweis durch Ablegen einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erbracht werden.
Die Prüfung besteht in der Regel aus zwei schriftlichen Teilen (Bearbeitungszeit jeweils zwei Stunden) und einem bis zu einer halben Stunde je Prüfling dauernden mündlichen Teil.

Wir verweisen hier auf unseren Menüpunkt „Die Prüfung“ mit folgenden Themen:
Verkehrsleiter Güterkraftverkehr

Hilfreiche Dokumente zum Download

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