


Laut gesetzlicher Definition ist die Hauptaufgabe des Verkehrsleiters die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“.
Die Verordnung gibt weitergehende Hinweise.
So werden beispielsweise im Zusammenhang mit externen Verkehrsleitern folgende Aufgabenbereiche genannt: