Cookie Einstellungen

Nutzung von Cookies: Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Die Cookies unterteilen sich in System Cookies (notwendig für die Funktionalität der Seite) und Analytische Cookies. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Um Ihre Privatsphäre zu schützen, binden wir Google Analytics und andere Tracking-Pixel erst ein, wenn Sie es ausdrücklich erlauben!
Impressum

System Cookies  (Mehr erfahren)
System-Cookies sind unbedingt erforderliche Cookies. Diese tragen dazu bei, dass sich Besucher auf der Website bewegen können, indem sie grundlegende Einrichtungen wie das Navigieren auf den Seiten und den Zugang zu sicheren Bereichen gewährleisten. Ohne diese Cookies würde die Website nicht einwandfrei funktionieren.
Name privacy-statement
Zweck Dieser Cookie speichert, ob die analytischen Cookies akzeptiert wurden und erlaubt dem System das Rendern von Trackingpartner-Skripten.
Cookie Name privacy-statement
Laufzeit 365
Analytische Cookies (Mehr erfahren)
Analytische Cookies erfassen statistische Informationen ausschließlich anonym. Dies hilft uns zu verstehen, wie Besucher die Website nutzen.
Name Google Analytics
Anbieter Google LLC
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Laufzeit 2 Jahre

Hinweis auf Datenübermittlung ins Ausland

Mir ist bekannt, dass im Rahmen der Übermittlung der erfassten Daten bzgl. der Benutzeraktivitäten Daten durch die Google LLC ggf. an die Muttergesellschaft in den USA übermittelt werden, wobei aktuell ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission nicht vorhanden ist und auch andere geeignete Garantien für eine sichere Datenübermittlung nicht bestehen, so dass eine derartige Übermittlung mit Risiken verbunden wäre. Insbesondere ist mir bekannt dass die Daten dem Zugriff der US-Behörden, inkl. Sicherheitsbehörden, ausgesetzt sein könnten.

Externe Medien (Mehr erfahren)
Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.
Name Google Maps
Anbieter Google LLC
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Laufzeit 2 Jahre

Hinweis auf Datenübermittlung ins Ausland

Mir ist bekannt, dass im Rahmen der Übermittlung der erfassten Daten bzgl. der Benutzeraktivitäten Daten durch die Google LLC ggf. an die Muttergesellschaft in den USA übermittelt werden, wobei aktuell ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission nicht vorhanden ist und auch andere geeignete Garantien für eine sichere Datenübermittlung nicht bestehen, so dass eine derartige Übermittlung mit Risiken verbunden wäre. Insbesondere ist mir bekannt dass die Daten dem Zugriff der US-Behörden, inkl. Sicherheitsbehörden, ausgesetzt sein könnten.

AVB-Blog AVB-Lerncenter AVB-Verlag AVB-Firmenberatung 05741 90 99 250 I 24h-Support / 7 Tage
Muster-Prüfungsordnung
Verkehrsleiter Güterkraftverkehr
Verkehrsleiter Güterkraftverkehr

Die wesentlichen Auszüge aus der Muster-Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr

Um Sie im Vorfeld Ihrer Prüfung umfassend zu informieren, fügen wir an dieser Stelle auch die für Sie wesentlichen Auszüge aus der Muster-Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr (Prüfung Verkehrsleiter und Betriebsleiter) ein.

Wir weisen darauf hin, dass Sie im Einladungsschreiben der jeweiligen Industrie- und Handelskammer darauf hingewiesen werden, was Sie zu Ihrem Prüfungstermin mitbringen sollen. Manche IHK’s stellen z.B. Taschenrechner, Papier, Stifte, etc. zur Verfügung.

Hier nun die wesentlichen Paragraphen aus der Musterprüfungsordnung:


§ 2 Örtliche Zuständigkeit
(1)
Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin seinen/ihren Wohnsitz hat.

(3)
Der Bewerber/die Bewerberin kann mit seiner/ihrer Zustimmung an eine andere IHK verwiesen werden.


§ 6 Grundsätze für alle Prüfungen
(1)
Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht.

(2)
Die Prüfungssprache ist deutsch.

(4)
Bei Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer/ Prüfungsteilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei werden kann, werden zu dieser Prüfung nicht zugelassen.

(10)
Bei Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen der Ablauf der Prüfung, insbesondere die Bearbeitungszeit, die Gesamtpunktezahl und die in den einzelnen Prüfungsteilen zu erreichenden Punktezahlen, die Bedingungen für die Zulassung zum mündlichen Teil gemäß § 11 sowie für das Bestehen der Prüfung und die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben.

(11)
Als Hilfsmittel sind ausschließlich Taschenrechner zugelassen. Diese Taschenrechner müssen netzunabhängig und nicht kommunikationsfähig sein.

(18)
Die Gesamtpunktezahl teilt sich bei allen Prüfungsarten wie folgt auf:
- schriftliche Fragen 40 %
- schriftliche Übungen/Fallstudien 35 %
- mündliche Prüfung 25 %.


§ 7 Sachgebiete der Prüfung
(2)
Die Sachgebiete werden gegliedert in:
- Recht
- Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens
- Technische Normen und technischer Betrieb
- Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz
- Grenzüberschreitender Verkehr


(3)
Die Sachgebiete werden in den beiden schriftlichen Prüfungsteilen und im mündlichen Prüfungsteil] wie folgt gewichtet:
- Recht: 25 %
- Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens: 35 %
- Technische Normen und technischer Betrieb: 15 %
- Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz: 15 %
- Grenzüberschreitender Verkehr: 10 %


§ 8 Schriftliche Prüfung
(1)
Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen und zwar aus:
- schriftlichen Fragen (1. Teil), die Multiple-Choice-Fragen und offene Fragen mit direkter Antwort umfassen und
- schriftlichen Übungen/Fallstudien (2. Teil), die verbundene offene Fragen mit direkter Antwort und Kalkulationsaufgaben umfassen.

(2)
Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt bei der Prüfung für:
- den Güterkraftverkehr und
- den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr zwei Stunden je Prüfungsteil
- den Taxen- und Mietwagenverkehr eine Stunde je Prüfungsteil.

(3)
Die Höchstpunktzahl für die schriftlichen Prüfungsteile beträgt:
- beim Güterkraftverkehr und
- beim Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr für den 1. Teil 120 Punkte und für den 2. Teil 105 Punkte und
- beim Taxen- und Mietwagenverkehr: für den 1. Teil 60 Punkte und für den 2. Teil 52,5 Punkte.


§ 9 Mündliche Prüfung
(1)
Die mündliche Prüfung soll eine halbe Stunde je Prüfungsteilnehmer/ Prüfungsteilnehmerin nicht überschreiten.

(2)
Die Höchstpunktzahl für die mündliche Prüfung beträgt
- beim Güterkraftverkehr und
- beim Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr, 75 Punkte und beim Taxen- und Mietwagenverkehr 37,5 Punkte.

(3)
Die erbrachte Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wird vom Prüfungsausschuss in Punkten bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung fließt in die Gesamtbewertung der Prüfung nach § 11 ein.


§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1)
Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in den schriftlichen Prüfungsteilen und dem mündlichen Prüfungsteil erzielten Ergebnisse, die in Punkten ausgedrückt werden.

(2)
Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zugelassen, wenn er/sie mindestens 50 % der jeweiligen Punktezahl in beiden schriftlichen Teilprüfungen erreicht hat.

(3)
Die mündliche Prüfung entfällt, wenn in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden.

(4)
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl gemäß §§ 8 und 9 liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(5)
Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest, indem er diese für „bestanden“ oder für „nicht bestanden“ erklärt.

(6)
Die Prüfung gemäß § 6 Absatz 1 darf wiederholt werden.
zurück zur Informationsseite
Nach Oben
Termin vereinbaren
Newsletter abonnieren
Anrufen
WhatsApp