


Unter Güterkraftverkehr versteht man die Unterteilung in den erlaubnispflichtigen, genehmigungspflichtigen Güterkraftverkehr und in den Werkverkehr (erlaubnis-/genehmigungsfrei).
Im § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) ist der Güterverkehr definiert:
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.