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Ab dem 1.1.2018 wird die Grenze für eine Sofortabschreibung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern von 410 Euro auf 800 Euro erhöht.
Das bleibt gleich: An den Voraussetzungen für ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ändert sich nichts: Es muss sich auch weiterhin um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln, das selbstständig nutzbar ist.
Das ist neu
Die GWG-Grenze steigt von 410 Euro auf 800 Euro.
Wirtschaftsgüter bis 250 Euro werden sofort abgeschrieben.
Bei Wirtschaftsgütern, der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 251 Euro und 800 Euro liegen, können Sie wählen zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 801 Euro und 1.000 Euro schreiben Sie über die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle ab oder legen sie in den Sammelposten ein. Bedenken Sie bei Ihrer Entscheidung aber, dass Sie – sobald Sie sich hier für den Sammelposten entscheiden – auch die Wirtschaftsgüter zwischen 251 Euro und 800 Euro in diesem Sammelposten einlegen und alles zusammen über fünf Jahre abschreiben müssen!
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