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Volker Kirchner / Siegfried Allert, 01.09.2023

Thema: Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen!

Da wir in den letzten Seminaren immer wieder auf das Thema Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen angesprochen wurden, haben wir uns entschlossen, an dieser Stelle etwas genauer auf dieses anscheinend zu interessierende Thema einzugehen: 

Die Probezeit bei einem befristeten Arbeitsvertrag darf nicht mehr pauschal sechs Monate betragen, sondern sie muss "im Verhältnis zur erwarteten Vertragsdauer und der Art der Tätigkeit" stehen. 

Diese Änderung am Teilzeit- und Befristungsgesetz trat schon am 01.08.2022 in Kraft. Während der Probezeit gilt gemäß Paragraf 622 Absatz 3 BGB für beide Vertragsparteien eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. 

Der Begriff "im Verhältnis" zur Befristungsdauer und zur Art der Tätigkeit wird zwar vom Gesetzgeber nicht näher definiert; es ist jedoch klar, dass die Probezeit künftig nicht mehr die gesamte Dauer der Befristung abdecken darf. Das bedeutet, dass es unverhältnismäßig sein könnte, die volle Dauer der Befristung als Probezeit zu vereinbaren. 

Arbeitgeber sollten daher ihre bisherige Praxis in Bezug auf Probezeitvereinbarungen für befristete Verträge überprüfen und gegebenenfalls die Dauer der Probezeit verkürzen. Falls sich herausstellt, dass die Probezeit unverhältnismäßig ist, wird die Probezeitvereinbarung unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die verkürzte Kündigungsfrist gemäß Paragraf 622 Absatz 3 BGB nicht gilt.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Sie erreichen das AVB-Team unter ☎ 05741 9099250

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