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Siegfried Allert, 26.08.2023

Thema Warnblinker!

Das Landgericht Hagen hat kürzlich darüber entschieden, ob das Aktivieren der Warnblinker beim Annähern eines Staus als Geste oder als rechtliche Verpflichtung im Straßenverkehr anzusehen ist. 

Das Urteil lautete: Nein. 

Der Fall dreht sich um einen Lastwagenfahrer, der auf dem rechten Fahrstreifen einer dreispurigen Autobahn fuhr. Ein Lada-Fahrer folgte ihm. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit betrug 100 Stundenkilometer. Ein Stau bildete sich auf dem rechten Fahrstreifen. Der Lastwagenfahrer verlangsamte innerhalb von 29 Sekunden von etwa 62 Stundenkilometern auf etwa 11 Stundenkilometer. Er schaltete jedoch die Warnblinkanlage nicht ein. 

Dies führte zu einem schweren Auffahrunfall auf der Autobahn. Der Lada-Fahrer konnte nicht rechtzeitig reagieren und fuhr mit 50 Stundenkilometern auf den Lastwagen auf. Der Lada-Fahrer erlitt schwere Verletzungen, lag im Koma und benötigte auch nach mehreren medizinischen Eingriffen und Behandlungen Pflege. Vor Gericht wurde über die Verteilung der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung gestritten, die sich auf insgesamt über 168.000 Euro beliefen. 

Das Landgericht Hagen wies die Klage ab. Es befand, dass der Unfall für keinen der Beteiligten unausweichlich war. Die Verantwortung für den Unfall lag jedoch hauptsächlich beim Lada-Fahrer, der nicht ausreichend Abstand gehalten hatte. Obwohl die Betriebsgefahr des Lastwagens berücksichtigt wurde, überwog das grobe Verschulden des Lada-Fahrers in der Haftungsabwägung. 

Das Gericht betonte, dass die Verpflichtung, die Warnblinker einzuschalten, nicht in jedem sich bildenden Stau bestehe. Diese Pflicht gelte nur, wenn eine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr aufgrund des Staus entstehe. Die Entscheidung darüber hänge von der Gefährlichkeit der Situation und der Erkennbarkeit für den nachfolgenden Verkehr ab. 

Aufgrund der Sichtverhältnisse auf Autobahnen müssten Verkehrsteilnehmer damit rechnen, plötzlich stark abbremsen zu müssen. Wenn es auf stark befahrenen Strecken regelmäßig zu stockendem Verkehr oder Stau komme, sei keine spezielle Warnung erforderlich. Eine Ausnahme gelte, wenn das Stauende schlecht erkennbar sei oder wenn mit hohen Geschwindigkeitsunterschieden zu rechnen sei. 

Die Rechte Spur auf Autobahnen sei aufgrund der hohen Anzahl von Lastwagen und häufiger Staus an Ausfahrten generell anfällig für Staus. In diesem Fall waren die Sichtverhältnisse gut, die Straße gerade und trocken, und der Lastwagenfahrer hatte nicht abrupt gebremst. Daher sei keine unvorhersehbare Staubildung und Gefahr für den nachfolgenden Verkehr anzunehmen. 

Insgesamt sei das grobe Verschulden des Lada-Fahrers, der mit zu geringem Abstand auf den Lastwagen aufgefahren war, der Hauptgrund für den Unfall. Die einfache Betriebsgefahr des Lastwagens trat hinter diesem Verschulden zurück.

Quelle: LG Hagen, Urteil vom 31.5.2023, Az.: 1 O 44/22

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