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Die EU-Kommission hat Stellung zur Überwachung von ausländischen LKW-Fahrern in Frankreich genommen. Nach den Erklärungen aus Brüssel werden die Bedenken der Spediteure hinsichtlich bestimmter Vorgehensweisen der französischen Kontrollbehörden als gerechtfertigt angesehen. Folglich besteht die Möglichkeit, eine Rückforderung von unangemessen verhängten Geldstrafen zu beantragen.
Bereits Ende Mai dieses Jahres verfassten die Transportverbände aus Polen und Ungarn (darunter die Polnische Transportgewerkschaft, NIT Ungarn und der Verband der polnischen Transportunternehmer in Frankreich) gemeinsam ein Schreiben an die Europäische Kommission und das Europäische Arbeitsamt. In diesem Schreiben wiesen sie auf die rechtswidrigen Verkehrskontrollen durch die französischen Behörden hin.
Die ins Visier genommenen Kontrollen betrafen die ordnungsgemäße Einhaltung der wöchentlichen Ruhezeiten, wie es im Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) 561/2006 festgelegt ist. Gemäß dieser Vorschrift dürfen Fahrer ihre wöchentlichen Ruhezeiten nicht im Fahrzeug verbringen. Schon vor beinahe drei Jahren betonte die EU-Kommission in einem schriftlichen Vermerk, dass die Kontrollbehörden den Fahrer bei Überprüfungen nicht nach Belegen (zum Beispiel Hotelrechnungen usw.) fragen dürfen, um nachzuweisen, dass er seine regelmäßigen Ruhezeiten außerhalb des Fahrzeugs genommen hat.
In Übereinstimmung damit können Fahrer oder Arbeitgeber nur dann mit Bußgeldern belegt werden, wenn der LKW-Fahrer auf frischer Tat dabei erwischt wird, wie er das Verbot, während der 45-stündigen Ruhezeit im Fahrzeug zu bleiben, missachtet.
Die Vorgehensweisen in Frankreich
Die Erfahrungen von Spediteuren aus Polen und Ungarn verdeutlichen, dass die französischen Kontrollbehörden offenbar nicht im Einklang mit den Richtlinien aus Brüssel agieren. Es zeigt sich, dass LKW-Fahrer in Frankreich wiederholt aufgefordert werden, zusätzliche Unterlagen (wie beispielsweise Hotelrechnungen) vorzulegen, um ihre Aktivitäten außerhalb des Fahrzeugs in den vergangenen 28 Tagen nachzuweisen. Ziel ist es, zu bestätigen, dass sie ihre wöchentliche Ruhezeit nicht in der Kabine des Lastwagens verbracht haben.
Sollte der Fahrer nicht über diese Dokumente verfügen, wird vom Transportunternehmen erwartet, dass es diese Unterlagen vorlegt. Die französischen Behörden akzeptieren ausschließlich Hotelrechnungen und erkennen keine Nachweise für andere Formen von Unterkünften an. Wenn keine Hotelrechnungen vorhanden sind, verlangen die Beamten umgehend eine Sicherheitsleistung und drängen den Fahrer dazu, ein Protokoll zu unterzeichnen. Die Befragungen erfolgen häufig in einer Sprache, die dem Fahrer möglicherweise fremd ist, und es steht kein Dolmetscher zur Verfügung. Bisweilen erstrecken sich diese Kontrollen über einen Zeitraum von 24 oder sogar 36 Stunden, wie von NIT Ungarn in einer offiziellen Mitteilung beschrieben.
Die Reaktion seitens Brüssel
In einer offiziellen Entgegnung auf das Schreiben der polnischen und ungarischen Vereinigungen betont die EU-Kommission, dass es nach wie vor an einer effektiven Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der sozialen Aspekte des Mobilitätspakets mangelt. Gleichzeitig hebt die Kommission hervor, dass die Vorgehensweisen der französischen Kontrolldienste rechtswidrig sind.
Gemäß den Erläuterungen der GD MOVE zur Durchsetzungspraxis von Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über das Verbot regelmäßiger wöchentlicher Ruhezeiten im Fahrzeug können die Kontrollbeamten im Rahmen ihrer Pflichten die Fahrer fragen, wo sie ihre regelmäßigen Ruhezeiten verbringen” – antwortet die EU-Kommission.
Nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dürfen die Behörden der Mitgliedstaaten von den Fahrern jedoch keine Dokumente verlangen, die ihre Tätigkeiten außerhalb des Fahrzeugs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 belegen, um die Einhaltung von Artikel 8 nachzuweisen. Folglich dürfen die Kontrollbeamten keine Strafen gegen Fahrer verhängen, die diese Dokumente nicht vorlegen,” betont Brüssel in der Antwort.
Die Geldbußenrückerstattung
Aufgrund der Verstöße gegen Vorschriften bei den Kontrollen durch französische Behörden können auch die Geldbußen in Frage gestellt werden, die gegen Unternehmen im Zusammenhang damit verhängt wurden.
Falls Beamte zusätzliche Nachweise verlangen, die über diejenigen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinausgehen, stellt dies einen Verstoß gegen die Richtlinie dar. Unternehmen, die von solchen Praktiken betroffen sind, sollten die relevanten französischen Behörden und/oder Gerichte kontaktieren, um die Rückzahlung der verhängten Strafen zu beantragen, betont die Antwort der EU-Kommission.
Die EU-Kommission ist ebenso der Meinung, dass übermäßig lange Verkehrskontrollen nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen.
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