Jetzt neu - AVB-Community >>Klicken<< AVB-Lerncenter AVB-Verlag AVB-Firmenberatung 05741 90 99 250 I 24h-Support / 7 Tage
Siegfried Allert, 09.02.2023

GmbH-Gründung auch online möglich! Die IHK informiert!

Folgende Informationen zu dem Thema finden sich auf der Internetseite der IHK-Wiesbaden. Wir veröffentlichen an dieser Stelle einige Hinweise. Den kompletten Text finden Sie auf oben genannter Internetseite

Welche Gesellschaftsformen können online gegründet werden? 

Nur die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt), und auch nur dann, wenn es sich um eine Bargründung handelt, also die Nennbeträge der Geschäftsanteile von den Gesellschaftern in Geld eingebracht werden. 

Bei Sachgründungen oder gemischten Bar- und Sachgründungen kann das Online-Gründungsverfahren nicht genutzt werden.

Für alle andere Rechtsformen steht die Online-Gründung derzeit nicht zur Verfügung. Diese können aber teilweise ein Online-Verfahren für Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister nutzen.

Wie funktioniert das Online-Beurkundungsverfahren?

Die Online-Beurkundung wird in einer Echtzeit-Videokonferenz zwischen Notar und Beteiligten durchgeführt. Dafür ist ausschließlich das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer zugelassen. Dieses kann auch für die sichere elektronischen Übermittlung von Dokumenten und Vertragsentwürfen genutzt werden. Das von der Bundesnotarkammer errichtete und betriebene Videokommunikationssystem soll einen hohen Standard in Bezug auf Datensicherheit, Datenschutz, Manipulationsresistenz und Verfügbarkeit gewährleisten. Auf andere Anbieter von Videokommunikationssystemen dürfen Notare nicht zurückgreifen. Auch die Bundesnotarkammer erläutert das Verfahren ausführlich.

Bleibt die notarielle Mitwirkungspflicht erhalten?

Die Notare haben im Online-Beurkundungsverfahren dieselben Pflichten wie im Präsenzverfahren. Dies betrifft etwa Feststellung der Geschäftsfähigkeit, Vorlesen des Textes der elektronischen Niederschrift sowie Prüfungs- und Belehrungspflichten.

Im Rahmen des notariellen Online-Verfahrens wird vom Notar eine elektronische Niederschrift in Form eines elektronischen Dokumentes errichtet. Von allen Beteiligten und vom Notar qualifiziert elektronisch signiert, wird das Dokument als elektronische Urkunde angesehen. Die elektronische Urkunde verwahrt der Notar und wird nicht herausgegeben. Stattdessen können Abschriften in Papierform oder elektronische Abschriften sowie beglaubigte Abschriften und Ausfertigungen vom Notar erstellt werden. 

Welche Online-Beglaubigungen sind möglich?

Unternehmen, die einen Eintrag oder eine Änderung eines Eintrags im Handelsregister vornehmen lassen möchten, müssen diese immer in notariell beglaubigter Form beim Registergericht anmelden. Bestimmte Anmeldungen können nun über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer erfolgen. Die Online-Beglaubigung ist eine Alternative zu der Präsenzbeglaubigung, Termine in körperlicher Anwesenheit sind also auch weiterhin möglich. 

Vorerst ist die Online-Beglaubigung auf Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister beschränkt. Anmeldungen zur Eintragung in das Vereins-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sind von dem Online-Verfahren nicht erfasst. Außerdem ist die Online-Beglaubigung beschränkt auf Handelsregisteranmeldungen

Für Personenhandelsgesellschaften (KG und OHG) kommt die notariellen Online-Beglaubigung nicht in Betracht. Bei Anmeldungen einer GmbH & Co. KG ist somit eine Online-Beglaubigung nur für die Komplementär-GmbH möglich.

Den kompletten Text findet der geneigte Leser auf der Internetseite der IHK-Wiesbaden.

Zurück zur Übersicht
Nach Oben
Termin vereinbaren
Newsletter abonieren
Anrufen
WhatsApp