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Siegfried Allert, 18.01.2018

Landwirtschaftliche Lohnunternehmen benötigen GüKG-Genehmigung

Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist gewerblicher Güterkraftverkehr die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Ausnahmen für die Landwirtschaft regelt der Paragraf 2 des GüKG:

Das bedeutet, Gütertransporte für Dritte unterliegen dem GüKG. Diese Rechtslage wurde in der gemeinsamen Besprechung zwischen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), Bundesamt für Güterverkehr (BAG), Bundesverband Lohnunternehmen e.V. und Landwirtschaftskammer Niedersachsen klargestellt. 

Landwirtschaftlichen Lohnunternehmen, die Transporte für Dritte durchführen und noch nicht über die notwendige Güterkraftverkehrserlaubnis verfügen, müssen jetzt tätig werden, um nicht gegen die Vorschriften des GüKG zu verstoßen.

Betroffene Unternehmer, oder auch die Vertreter von Maschinenringen können natürlich mit uns über unser Kontaktformular oder auch direkt per Telefon: 05741 2397200 Kontakt aufnehmen. Wir freuen uns, wenn wir Ihnen helfen können. 

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