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Mein Name ist Michael Amoros, ich bin Dozent bei AVB-Seminare. Hier mein Beitrag zum Thema "Urlaubsansprüche verjähren nicht".
Heinz R., ehemaliger Fahrer, 78 Jahre alt, kommt zu Ihnen und sagt: Ihr Vater hat mit vor 22 Jahren erzählt, mein Urlaubsanspruch aus dem Jahr 1999 ist verjährt. Den will ich jetzt aber haben!
Letztes Jahr noch hätten Sie über diese Geschichte vielleicht noch gelacht.
Heute würde Ihnen ein Anwalt wohl zum Vergleich raten.
Was hat sich geändert?
Am 22.09.22 hat der Europäische Gerichtshof entschieden: Urlaub verjährt nur, wenn der Arbeitgeber mitwirkt und den Mitarbeiter darauf hinweist, dass Urlaub zu verjähren droht. Und eine Möglichkeit aufzeigt, wann der Urlaub genommen werden kann.
Der EuGH hat deutlich gemacht, dass die in Deutschland übliche Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß BGB nicht anwendbar ist, Urlaubsansprüche gehen vor.
Und heute (20.12.22) hat das deutsche Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung in Deutschland mit einem Urteil umgesetzt.
Was ändert sich nun in der Praxis? Wenig. Die meisten Mitarbeiter kümmern sich um ihren Urlaubsanspruch, die meisten Personalabteilungen arbeiten fast fehlerfrei.
Als Chef in Zeiten von Fachkräftemangel kümmern Sie sich ohnehin um Ihre Mitarbeiter, insbesondere um die, die mehr arbeiten als sie müssen. Bevor solche Mitarbeiter wegen irgendwelcher Abrechnungsprobleme abwandern, haben Sie schnell den Urlaubsanspruch ausbezahlt oder als Urlaubstage in der Gehaltsabrechnung für den Mitarbeiter dokumentiert. Oder nicht?!
Sollten Ihre Vorgänger im Unternehmen das aber nicht so gehandhabt haben, dann kann in der Tat noch nach bis zu mindestens 30 Jahren der Urlaubsanspruch rechtswirksam von Ihrem Unternehmen eingefordert werden.
Ihr Michael Amoros
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