Jetzt neu - AVB-Community >>Klicken<< AVB-Lerncenter AVB-Verlag AVB-Firmenberatung 05741 90 99 250 I 24h-Support / 7 Tage
Michael Amoros, 15.12.2022

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – jetzt eine Holpflicht für den Arbeitgeber

Ein Beitrag von Michael Amoros-Dozent

Mittwochs kommt im Seminar Arbeits- und Sozialrecht dran. Dann erklärte ich als Dozent u.a., dass der Mitarbeiter die AU spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorlegen muss. Seit etwa einem Jahr werde ich dann öfters mal von einem Teilnehmer gefragt: „Herr Amoros, macht man das jetzt nicht elektronisch?“ Richtig, in Pilotprojekten, war meine Antwort. Die flächendeckende Einführung wurde mindestens zwei Mal verschoben. Jetzt wird aber nicht mehr verschoben:

Ab 01.01.23 muss der Arbeitgeber bei der Krankenkasse nachfragen, wie lange denn sein Mitarbeiter tatsächlich fehlen wird!

Wie bisher muss der Mitarbeiter sich „unverzüglich“ beim Arbeitgeber arbeitsunfähig krankmelden (sinnvollerweise telefonisch) und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen. (Dazu gibt es übrigens mindestens zwei IHK-Fachkunde Prüfungsfragen, das erwähne ich dann separat im Seminar.) Der Mitarbeiter ist aber kein Arzt, bisher haben Sie als Arbeitgeber dann immer die AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) des Arztes abgewartet, auf der stand, wie lange der Mitarbeiter dann wohl tatsächlich fehlen wird. Der Mitarbeiter war verpflichtet, seinem Arbeitgeber diese AU vorzulegen.

Ab 01.01.23 kümmert sich im ersten Schritt der Arzt darum, dass der Arbeitgeber diese Information bekommt: Der sendet eine eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) an die Krankenkasse.

Der Arbeitgeber (oder z.B. sein Steuerberater) sendet eine Anfrage nach der eAU an die Krankenkasse über deren Kommunikationsportal.

Nach Erhalt der Anfrage stellt die Krankenkasse die eAU zum Abruf auf dem Portal bereit. Der Arbeitgeber erhält eine Benachrichtigung über die erfolgte Bereitstellung. Der Abruf sollte am Folgetag des Arztbesuches möglich sein.

Ein anlassloser oder pauschaler Abruf von eAU-Daten durch Arbeitgeber ist nicht erlaubt. Die eAU (Erst- und Folgebescheinigungen) können nur für den jeweiligen Arbeitnehmer angefordert werden.

Diese Thematik ist hier natürlich nicht abschließend erläutert, in der Praxis muss man sich als Arbeitgeber auch um weitere Fragen kümmern, z.B. bei Privatpatienten, Krankmeldung aus dem Ausland oder Fehler bei der Übermittlung, die dann per Post nachgeholt werden.

Aus unserer Sicht ist jede sinnvolle Digitalisierung und Arbeitserleichterung begrüßenswert. Ob diese Änderung die enormen Kosten der Einführung und Umstellung jemals volkswirtschaftlich wieder hereinholt, vermag ich als Dozent nicht zu beurteilen, blicke aber wie meistens optimistisch in die Zukunft.

Quelle: BDA Arbeitgeberverband; dort finden Sie auch ein Muster-Informationsschreiben für Ihre Mitarbeiter. (Und damit haben Sie wieder Ihre Verpflichtung als Verkehrsleiter erfüllt, Ihre Mitarbeiter zu schulen!)

https://arbeitgeber.de/elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung/

Zurück zur Übersicht
Nach Oben
Termin vereinbaren
Newsletter abonieren
Anrufen
WhatsApp