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Siegfried Allert, 03.09.2022

Selbstständiger Kraftfahrer - eine rechtliche Bewertung

Wenn ein Lkw-Fahrer ohne ein eigenes Fahrzeug Fahrten für ein Transportunternehmen durchführt, ist er grundsätzlich abhängig beschäftigt und damit nicht als Selbstständiger anzusehen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Essen in seinem Urteil vom 22. Juni 2020 (Az: L 8 BA 78/18) entschieden. 

Wir von AVB haben uns dazu entschlossen, auf dieses Thema hier einzugehen, da wir in den letzten Monaten regelmäßig Anfragen bekommen, die auf die reine Selbstständigkeit als Fahrer abzielen. Natürlich herrscht erheblicher Fahrermangel und daher sehen eine ganze Reihe von Führerscheinbesitzern hier eine Chance für die Selbstständigkeit. 

Hier gibt es aber viel Unkenntnis und deshalb haben wird uns entschieden einen Beitrag der IHK-Ostbrandenburg (Quelle: https://www.ihk.de/ostbrandenburg) zu veröffentlichen.

Selbstständiger Fahrer oder doch Arbeitnehmer? 

Aufgrund erheblicher Risiken wird von der Tätigkeit oder vom Einsatz selbstständiger Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug abgeraten. Die Beschäftigung selbstständiger Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug birgt erhebliche Risiken; sie kann zu Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen führen. Voraussetzung für das Vorliegen eines Gewerbes ist die Selbstständigkeit. Selbstständig ist, wer weisungsfrei in eigener Verantwortung und auf eigene Gefahr handelt. Ein Selbstständiger trägt Unternehmerchancen und -risiken und besitzt in der Regel ein Produktionsmittel. Wer dagegen unter der Leitung eines Arbeitgebers tätig wird oder in den Betriebsablauf eingegliedert ist, den Weisungen des Arbeitgebers folgen muss, ohne ein Unternehmerrisiko zu tragen, ist Arbeitnehmer. Ein Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber. 

Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge drohen 

Von den Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen werden derart eingesetzte Kraftfahrer bislang eher wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer behandelt. Fällt ein solches Beschäftigungsverhältnis beispielsweise bei einer Betriebsprüfung von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) oder einer Landesversicherungsanstalt auf, so muss der Auftraggeber Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge bis zu vier Jahre rückwirkend nachzahlen. Die Versicherungsträger werden neben der Lohnbuchhaltung auch die Finanzbuchhaltung der Unternehmen prüfen, so dass Fälle scheinselbstständiger Kraftfahrer häufiger auffallen dürften. 

Vor dem Losfahren Gewissheit verschaffen 

Wichtig ist, dass sich an dieser sozialrechtlichen Bewertung auch dann nichts ändert, wenn das Finanzamt oder sogar die Finanzgerichte den "selbstständigen Kraftfahrer" als Selbstständigen anerkannt haben. Keine Rolle spielt auch eine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung. Auftraggeber und Auftragnehmer sollten sich vor Beginn oder unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit Gewissheit verschaffen, indem sie gemäß § 7a des Sozialgesetzbuches (SGB) IV einen verbindlichen Statusfeststellungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Die Entscheidung der DRV Bund, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, ist verbindlich. Die IHK weist hier ausdrücklich auf eine Gerichtsentscheidung des Landessozialgerichtes Bayern (Aktenzeichen L 5 R 23/12) hin, nach dem Fahrer ohne eigenes Fahrzeug abhängig beschäftigt, Scheinselbstständige, sind.

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