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Siegfried Allert, 19.05.2022

Grenzüberschreitender Verkehr mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen zGG benötigen die EU-Lizenz!!!

Wenn wir von AVB am heutigen Donnerstag (19.05.2022) von mehreren Kleintransportunternehmen kontaktiert werden, mit dem Anliegen, mit der Bitte, Sie bräuchten für ihr Unternehmen bis zum kommenden Samstag einen Verkehrsleiter, dann weiß man, hier haben die entsprechenden Unternehmer geschlafen, oder Sie haben die Vorschriften und Inhalte des "Mobilitätspaket I" nicht ernst genommen.

Für all Diejenigen, die jetzt so laaaaangsam wach werden, veröffentlichen wir an dieser Stelle noch einmal einen Auszug von der Internetseite der IHK-Stuttgart (= Quelle):

ACHTUNG – Änderung durch das „Mobilitätspaket I” ab dem 21. Mai 2022:

Werden grenzüberschreitende Transporte im gewerblichen Güterkraftverkehr durchgeführt, müssen ab dem 21. Mai 2022 alle Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zHm von mehr als 2.5 t über eine Genehmigungsabschrift verfügen. 

Das bedeutet, dass Unternehmen, die lediglich Fahrzeuge bis 3,5 t zHm im grenzüberschreitenden Einsatz haben, bis zu diesem Datum ein vollständiges Marktzugangsverfahren durchlaufen haben müssen, das vom bekannten Verfahren lediglich beim Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit abweicht, da geringere Summen nachzuweisen sind als wenn ausschließlich Fahrzeuge über 3,5 t zHm genutzt werden. 

Hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Eignung, welche grundsätzlich durch eine Fachkundebescheinigung der IHK nachzuweisen ist, haben sich Bund und Länder nun darauf verständigt, von der Möglichkeit des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1055 Gebrauch zu machen. 

Demnach können Personen, die ein Güterkraftverkehrsunternehmen leiten, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHm von höchstens 3,5 t nutzt, von der Prüfung auf Antrag befreit werden – sofern sie nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Rahmen der Antragstellung vom Antragsteller durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Folgende Nachweise kommen in Betracht, die Aufzählung ist nicht abschließend:

Für alle betroffenen Unternehmer, welche nicht unter die oben aufgeführte Ausnahmeregelung fallen, heißt es nun, die Schulbank drücken und sich auf den Nachweis der "Fachlichen Eignung" durch die IHK-Prüfung vorzubereiten sowie alle anderen Berufszugangsvoraussetzungen ebenfalls nachzuweisen. 

AVB-Seminare unterstützt Sie, vorrangig natürlich im Rahmen der Vorbereitungsseminare auf die IHK-Fachkundeprüfung.

Die von AVB bundesweit angebotenen Vorbereitungsseminare (Präsenzseminare) finden Sie unter dem Menüpunkt "Fachkundeseminar direkt buchen".

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Bei Fragen zu der Thematik rufen Sie uns einfach unter ☎ 05741 9099250 an. Das AVB-Team wird Ihnen helfen! 

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