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Siegfried Allert, 25.12.2021

Neue Rechtsvorgaben im Jahr 2022

Die Speditions- und Logistikbranche muss im neuen Jahr zahlreiche neue Rechtsvorgaben beachten – speziell im Straßengüterverkehr als Folge des Mobilitätspakets. Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik hat hierzu eine Übersicht über die wesentlichen branchenspezifischen Veränderungen erstellt.

AVB-Seminare stellt hier einige der neue Rechtsänderungen vor.

Kabotage

Ab dem 21. Februar 2022 gelten neue Kabotagebestimmungen. Die Grundregel für die Kabotage, nach der es erlaubt ist, nach vollständiger Entladung im Aufnahmestaat drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Kalendertagen vorzunehmen, wurde nicht geändert. Neu ist: Nachdem das Kabotagepensum ausgeschöpft wurde, muss eine sogenannte Cooling-off-Phase von vier Tagen folgen. Während dieser Karenzzeit darf im selben „Aufnahmemitgliedstaat“ keine weitere Kabotagebeförderung vorgenommen werden.

Rückkehrpflicht des Fahrzeugs

Ebenfalls ab dem 21. Februar 2022 gilt, dass alle für genehmigungspflichtige grenzüberschreitende Fahrten eingesetzten Fahrzeuge ein Mal innerhalb von acht zusammenhängenden Kalenderwochen in den Staat ihrer Niederlassung zurückkehren müssen.

Genehmigungspflicht ab 2.501 kg zGG

Ab dem 21. Mai 2022 unterliegen alle grenzüberschreitenden Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 2,5 t zGG der Genehmigungspflicht. Damit gelten die strengen Marktzugangsregeln der Europäischen Union auch für Unternehmen, die bevorzugt leichte Transportfahrzeuge einsetzen.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2022 für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer auf 9,82 Euro und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro pro Zeitstunde.

Neue Rechengrößen

Zum 1. Januar 2022 werden wichtige Rechengrößen in der Sozialversicherung angepasst. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt 2022 im Westen von 7.100 auf 7.050 Euro, im Osten steigt sie von 6.700 auf 6.750 Euro pro Monat. In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze unverändert bei jährlich 64.350 Euro und die Beitragsbemessungsgrenze bei jährlich 58.050 Euro. Darüber hinaus bleibt die Bezugsgröße in der Sozialversicherung als Grundlage der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung in den westdeutschen Bundesländern mit 3.290 Euro/Monat ebenfalls unverändert. In den ostdeutschen Bundesländern steigt sie von 3.115 auf 3.150 Euro/Monat.

Quelle: DVZ

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