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Siegfried Allert, 22.12.2021

Güterverkehr: Änderung der Markt- und Berufszugangsbestimmungen ab 21. Februar 2022

Die IHK München und Oberbayern informiert:

Ab dem 21. Februar 2022 gelten geänderte Regelungen für den Markt- und Berufszugang für den Güterverkehr gemäß der Verordnung VO (EU) ‎‎2020/1055 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 (Berufszugang), (EG) Nr. 1072/2009 ‎(Marktzugang) und (EU) Nr. 1024/2012 (Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems).

Für nationale Transporte mit leichten Nutzfahrzeugen ändert sich nichts, es wird ‎keine Genehmigung und Fachkundebescheinigung für den Gütertransport benötigt.‎

INHABER VON GEMEINSCHAFTSLIZENZEN

Für Bestandsunternehmen mit vorhandener Gemeinschaftslizenz UND leichten Nutzfahrzeugen ab 2,5 Tonnen, die im grenzüberschreitenden Gütertransport eingesetzt werden, muss für jedes Kraftfahrzeug über 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen eine Kopie der vorhandenen Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Einsatz beantragt werden. ‎Bei der Antragstellung muss ebenfalls eine finanzielle Leistungsbescheinigung für diese Fahrzeuge nachgewiesen werden. Das sind 900,- EUR für jedes Fahrzeug zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen. ‎

Folgende weitere generelle Änderungen gelten:‎

Die Voraussetzungen an die Anforderung der Niederlassung wurden geändert um die Vorgabe, dass ein ‎Unternehmen im Niederlassungsstaat

Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters und des Verkehrsunternehmens

wurden ergänzt ‎um die Punkte „Steuerrecht“, „Entsendung von Arbeitnehmern im Kraftverkehr“, „auf ‎vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht“ und „Kabotage“.‎

UNTERNEHMEN MIT LEICHTEN NUTZFAHRZEUGEN (zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen)

Für Unternehmen mit ausschließlich leichten ‎Nutzfahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden ‎Güterverkehr gilt eine Übergangsfrist bis 21. Mai 2022. Ab dem 21. Mai müssen dann ebenfalls die Bestimmungen für den Markt- und ‎Berufszugang erfüllt werden.‎ 

Für diese Unternehmen gilt dann gemäß der VO EU 2020/1055:‎

‎Die Änderungsverordnungen können über die 

Internetseiten des BMVI  ‎heruntergeladen werden.

Quelle: IHK München und Oberbayern

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