Siegfried Allert,
06.11.2021
Änderungen bei den Markt- und Berufszugangsvoraussetzungen !!
Quelle: IHK zu Rostock
EU-Mobilitätspaket für Straßengüterverkehr veröffentlicht
Nach dreieinhalb Jahren dauernden Diskussionen ist am 8. Juli 2020 das EU-Mobilitätspaket I beschlossen worden. Die Veröffentlichung der neuen Richtlinien und Verordnungen im EU-Amtsblatt hat am 31. Juli 2020 stattgefunden.
Binnen unterschiedlicher Fristen werden einige Regeln im Bereich Markt- und Berufszugang, Entsendung sowie Lenk- und Ruhezeiten verändert bzw. neu eingeführt. Die Änderungen bei der Entsendung der Fahrer, den Regelungen zum Markt- und Berufszugang und bei der Kontrollrichtlinie werden erst im Februar bzw. Mai 2022 Geltung erlangen. Die Änderungen bei den Lenk- und Ruhezeiten gelten größtenteils bereits seit 21. August 2020.
Änderungen bei den Markt- und Berufszugangsvoraussetzungen
- Fahrzeuge, die für grenzüberschreitende Beförderung eingesetzt werden, müssen alle 8 Wochen zu einer Betriebsstätte im Land der Niederlassung zurückkehren. Dies gilt ab 21. Februar 2022.
- Weiterhin sind nur 3 Kabotagefahrten innerhalb von 7 Tagen im Anschluss an eine internationale Güterbeförderung möglich. Ab 21. Februar 2022 wird eine anschließende viertägige „Cooling-Off-Phase“ neu eingeführt. Der Lkw muss 4 Tage im Heimatland bleiben, bevor weitere Kabotagefahrten durchgeführt werden dürfen.
- Ab 21. Mai 2022 unterliegen alle grenzüberschreitenden Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 2,5 t zHm der Genehmigungspflicht. Die Lenk- und Ruhezeiten sind ebenfalls zu beachten.
Verordnung (EU) 2020/1055 zur Änderung der VOen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012
Änderungen bei den Lenk- und Ruhezeiten
- Regelungen zu Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten bleiben unverändert bestehen
- Wochenruhezeiten, die länger als 45 Stunden andauern, müssen außerhalb des Fahrzeuges verbracht werden.
- Diese Wochenruhezeiten dürfen, wenn der Fahrer nicht an seinen Wohnort zurückkehrt, nur in einer vom Arbeitgeber „bezahlten“ Unterkunft verbracht werden, die geeignet und geschlechtergerecht und mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen ausgestattet sein muss.
- Prinzipielle Heimkehrpflicht der Fahrer (zum Wohnort oder Unternehmensstandort) nach 4 Wochen,
- Sonderreglung im grenzüberschreitenden Verkehr: Diese ermöglicht es unter Einhaltung zahlreicher Voraussetzungen, zwei verkürzte Wochenruhezeiten hintereinander einzulegen.
- Unterbrechung von Ruhezeiten durch Fähr- und Zugüberfahrten: künftig dürfen auch reduzierte und regelmäßige Wochenruhezeiten bis zu 2 Mal für insgesamt eine Stunde unterbrochen werden
- Die Überschreitung der Lenkzeit von maximal 2 Stunden, um die Wochenruhezeit am Wohnort oder der Betriebsstätte zu verbringen, ist nun unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Urlaubs- und Krankheitstage dürfen unter dem Symbol “Bett” erfasst werden
- Grenzüberfahrten mit digitalen Tachograph müssen ab 2. Februar 2022 bei jedem Grenzübertritt dokumentiert werden. Dazu müssen die Fahrer den nächstmöglichen Halteplatz an oder nach einer Grenze ansteuern und dann das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind.Wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet ist, muss ein handschriftlicher Vermerk auf der Tachoscheibe bereits ab 21. August 2020 erfolgen.
- Ausweitung der Mitführungspflicht auf 1 + 56 Tage: Ab dem 31. Dezember 2024 müssen bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Kalendertage mitgeführt werden.
- der Intelligenter Tachograph der 2. Generation muss ab Sommer 2023 in Neufahrzeuge eingebaut sein. Lkw mit analogem oder digitalem Tachograph müssen bis Ende 2024, Lkw mit intelligenten Tachograph der 1. Generation bis Sommer 2025 umgerüstet werden. Lkw zwischen 2,5 t und 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht müssen ab Mitte 2026 umgerüstet sein, wenn sie grenzüberschreitend unterwegs sind.
Verordnung (EU) 2020/1054 zur Änderung der VOen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr.
Hinweis der IHK zu Rostock:
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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