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Siegfried Allert, 30.04.2018

Ministerium will landwirtschaftliche Transporte im GüKG besser stellen

top agrar online meldet am 16.03.2018: 

Das Bundesverkehrsministerium will land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h von den Erfordernissen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) dauerhaft ausnehmen.

Bestehende gesetzliche Regelungen zu Landwirtschaft und Maschinenringen sollen davon unberührt bleiben. Über die vorgesehene Änderung des GüKG soll insbesondere Rechtsklarheit geschaffen werden. Die Verbände gehen davon aus, dass unter diese Regelung alle lof-Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h fallen, soweit sie land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse oder -Bedarfsgüter transportieren. Dies würde eine enorme Vereinfachung gegenüber bestehenden Regelungen bedeuten. Bis die angekündigte Änderung unter Dach und Fach ist, soll die bestehende und bislang bis 31. Mai befristete Ausnahmeregelung weiter gelten.

Landwirte mit lohnunternehmerähnlichen Konstellationen und Lohnunternehmer, die Traktoren und andere Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h oder zum Transport einsetzen, sollten sich zeitnah die fachliche Vorraussetzung zum Erwerb einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz aneignen.  

Für Betriebe, die auf 40 km/h-Fahrzeuge setzen, besteht die Chance einer dauerhaften Befreiung.

Erlaubnis nur für gewerbliche Transporte notwendig

Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) gilt als gewerbl. Güterkraftverkehr die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von mehr als 3,5 t inklusive Anhänger. 

Unter gewissen Bedingungen sind Beförderungen von land- und forstwirtschaftlichen (lof) Bedarfsgütern oder Erzeugnissen davon befreit und brauchen keine GüKG-Erlaubnis:

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