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Im Bundestag wurde am 05.03.2021 die PBefG-Novelle mit Stimmen von Union, SPD und Grünen beschlossen.
Rückkehrpflicht und Taxitarif werden grundsätzlich beibehalten, die bestehende Struktur des PBefG wird bewahrt und um Pooling-Angebote ergänzt. Fahrdienstanbieter wie Uber, Free Now oder die Volkswagen-Tochter Moia bekommen dadurch bei Taxi-Diensten mehr Freiheiten.
Mit der Novelle schafft die Politik erstmals eigene Rechtsgrundlagen für digitale Fahrtenvermittler und Shuttle-Dienste und lässt die neuen Angebote so regulär zu. Geschützt werden sollen zugleich klassische Taxi-Anbieter und das Angebot mit öffentlich finanzierten Bussen und Bahnen. Dazu sind Vorgaben für neue Fahrdienstvermittler vorgesehen, die von Kommunen gemacht werden können.
Rückkehrpflicht bleibt bestehen
Im Gesetz steht weiter die seit mehreren Jahren besonders umstrittene Rückkehrpflicht zum Betriebssitz für Mietwagen, beispielsweise im Auftrag des Fahrtenvermittlers Uber. Sie zwingt Shuttle-Dienste bislang zu vielen Leerfahrten und sollte ursprünglich ganz abgeschafft werden.
Regulär erlaubt sein sollen nun auch sogenannte Pooling-Dienste: Diese Sammeltaxen fahren nicht wie Busse und Bahnen auf festen Routen, sondern befördern Passagiere zusammen, die sich vorher per App gemeldet haben. Auch Verkehrsbetriebe sollen solche Dienste anbieten können, die es bisher als Pilotprojekte gab und die nur über eine sogenannte Experimentierklausel im Gesetz erlaubt waren. Das könnte die Lage gerade für Menschen im ländlichen Raum verbessern.
Die Kommunen erhalten zudem mehr Einfluss. Sie können so in größeren Gemeinden mehrere Rückkehrpunkte festlegen, so dass Leerfahrten reduziert werden.
Im neuen Gesetz ist die Ortskundeprüfung für Taxifahrer abgeschafft und wird durch eine Fachkundeprüfung ersetzt, die künftig sowohl angehende Taxi- wie auch Mietwagen- und Poolingfahrer ablegen müssen. Deren genauer Inhalt wird noch bundeseinheitlich zu regeln sein.
Änderungen gibt es auch beim Taxitarif. Zwar wird dieser nach wie vor von den über 800 Landkreisen und Städten regional festgelegt, verpflichtend gültig ist er dann aber nur noch für Fahrten, bei denen der Kunde am Halteplatz in ein Taxi steigt bzw. ein Taxi auf der Straße abwinkt. Bei so genannten Bestellfahrten wird die Tarifpflicht dagegen gelockert. Hier haben die Kommunen die Möglichkeit zur Definition eines Tarifkorridors mit Mindest- und Höchstgrenze. Taxis, die also – über welches Kommunikationsmittel auch immer – gerufen werden, können unter- oder oberhalb des gültigen Taxitarifs fahren, wenn eine Kommune hierfür entsprechende Korridore in ihrer Taxitarifordnung festgelegt hat. Für bestimmte Strecken können die Kommunen auch Festpreise bestimmen.
Der Bundesrat muss das Gesetz noch billigen. Dies gilt aber als sicher.
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