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Schon am 10. Februar 2016 hat der Bundesrat eine Novellierung des Bundesfernstraßenmautgesetzes verabschiedet.
Damit hatte er eine praktikable Lösung für die Land- und Forstwirtschaft gefunden. Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h sind nach dieser Änderung von der Mautpflicht ausgenommen.
Begründet wird die Entscheidung damit, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe Gütertransport nur als untergeordnete Tätigkeit neben der Land- und Forstwirtschaft betreiben. Eine Mauterhebung würde einen enormen bürokratischen Aufwand bedeuten, der im Verhältnis größer wäre als für gewerbliche Güterkraftverkehrsunternehmen.
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