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Der Europäische Gerichtshof hat am 21.11.2019 entschieden, dass es für die Deutsche Post keine Ausnahmen in Bezug auf die Dokumentation von Lenk- und Ruhezeiten gibt.
Eine Aufzeichnungspflicht müssen grundsätzlich alle Transportunternehmen, die Fahrzeuge ab 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht einsetzen, vornehmen.
Der EuGH hat nun klargestellt:
Universaldienstleister können sich nur für Fahrzeuge auf die vorgesehene Privilegierung berufen, die tatsächlich ausschließlich zum Zweck der Erbringung von Universaldienstleistungen eingesetzt werden. Die von der DPAG praktizierte Form der Mischbeladung rechtfertigt die Inanspruchnahme dieser Vergünstigung in Bezug auf die Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten daher nicht.
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