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Siegfried Allert, 09.12.2019

AVB-Seminare weist auf einige relevante rechtliche Neuheiten ab dem Jahr 2020 hin (Part 1)

Mindestlohn 

Der gesetzliche Mindestlohn steigt am 1. Januar 2020 von derzeit 9,19 Euro auf 9,35 Euro. Hier müssen Arbeitgeber gerade in Bezug auf Minijobs aufpassen und eventuell die bisherigen Arbeitszeiten reduzieren, bzw. anpassen. 

Für Auszubildende gilt ab dem 01.01.2020 eine Mindestvergütung im 1. Lehrjahr von 515,- €

Spesen

Dienstreisen Mitarbeiter / Angestellte sollen ab 2020 bei einer Auswärtstätigkeit von 24 Stunden mit dann 28 Euro 4 Euro mehr erhalten als bisher. Bei An- und Abreisetagen sowie Dienstreisen von mehr als 8 Stunden steigt die bisherige Spesenpauschale von 12 auf 14 Euro.

Umsatzsteuervoranmeldung für Gründer 

Unternehmer, die ihre unternehmerische Betätigung neu aufnehmen, mussten bisher im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im Folgejahr monatliche Voranmeldungen abgeben. Dies wird – erst einmal für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 – ausgesetzt. Die Umsatzsteuervoranmeldung muss ab 2020 dann nur noch vierteljährlich abgegeben werden.

Kleinunternehmerstatus

Ab dem 1. Januar 2020 ändert sich die Kleinunternehmergrenze. Bislang konnten Sie von der Kleinunternehmerregelung profitieren, wenn Ihr Umsatz vor Steuern im ersten Geschäftsjahr unter einem Wert von 17.500 EUR lag. Diese Freigrenze wird mit Beginn des Jahres auf 22.000 EUR angehoben. Von der Gesetzesänderung profitieren Kleinunternehmer, die Umsätze erzielen, die im Bereich von 17.500 EUR bis 22.000 EUR liegen. Für diese Selbstständigen ist künftig eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 19 Umsatzsteuergesetz möglich. Als Kleinunternehmer oder auch als Freiberufler können Sie sich von der Ausweisung der Umsatzsteuer befreien lassen. Dies regelt § 19 des Umsatzsteuergesetzes. 

Sozialversicherungen 

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 62.550 Euro (2019: 60.750 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 56.250 Euro jährlich (2019: 54.450 Euro) und 4.687,50 Euro monatlich (2019: 4.537,50 Euro). Bei einem Gehalt bis zur Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze sind Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Wenn ihr Verdienst über dieser Grenze liegt, haben Arbeitnehmer die Wahl: Sie können freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Beamte und Selbständige können sich immer privat versichern. 

Ein weiterer Hinweis: 

Ab Beginn 2020 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 2,5 % auf dann 2,4 %. 

Krankenschein

Die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist beschlossene Sache. Anstatt des "gelben Scheins" soll die Krankmeldung künftig digital übermittelt werden. Künftig soll ein elektronisches Meldeverfahren die Papierform ersetzen. Der Arbeitgeber wird zukünftig somit digital über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informiert, ebenso darüber, wann die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausläuft. Die Krankenversicherung, die ohnehin die Daten durch den Arzt erhält, soll dazu eine elektronische Meldung erstellen, die der Arbeitgeber abrufen kann.

Part 2 der Neuerungen ab 2020 folgt am 18.12.2019

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