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Im Paragraph 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind die Beförderungsfälle aufgelistet, auf die die Vorschriften des GüKG's nicht anzuwenden sind. Im Absatz 7 geht es um den Bereich Land- u. Forstwirtschaft.
§ 2 - Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf .....
7.
die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
a) für eigene Zwecke,
b) für andere Betriebe dieser Art
aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
bb)
im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind,
c)
mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h,
Bei genauer Betrachtung dürften durchaus viele Lohnfuhrunternehmer und Betriebe in der Land- u. Forstwirtschaft definitiv nicht unter oben aufgeführte Ausnahme fallen.
Insofern dürfte es sinnvoll sein, den Fachkundenachweis Güterkraftverkehr zu erwerben und damit einen wesentlichen Teil der Berufszugangsvoraussetzungen für den gewerblichen Transportunternehmer bestanden zu haben.
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