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Gesetzliche Grundlagen
Verkehrsleiter Omnibusverkehr
Verkehrsleiter Omnibusverkehr

Gesetzliche Grundlagen

Wer sich als Unternehmer im Straßenpersonenverkehr (ausgenommen Taxi- und Mietwagen) selbständig machen möchte, muss eine Genehmigung haben. Die geschäftsmäßige Personenbeförderung wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) wie folgt unterteilt:


Linienverkehr
Nach § 42 PBefG ist Linienverkehr eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung mit Omnibus oder Pkw, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.


Sonderformen des Linienverkehrs
Nach § 43 PBefG sind Sonderformen des Linienverkehrs regelmäßige Beförderungen bestimmter Personenkreise mit Omnibus oder Pkw, die unter Ausschluss anderer Fahrgäste absolviert werden. Sie können als Berufsverkehr, Schülerfahrten, Kindergartenverkehr, Marktfahrten, Theater-, Kasino- oder Discofahrten genehmigt werden.


Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen
Nach § 48 PBefG werden Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit Omnibus oder Pkw genehmigt. Ausflugsfahrten führt der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen Ausflugszweck durch. Ferienzielreisen sind Fahrten zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.


Verkehr mit Miet-Omnibussen
Nach § 49 PBefG können Mietomnibusverkehre genehmigt werden. Vorausgesetzt wird bei diesen Fahrten, dass der Bus insgesamt zur Beförderung angemietet wird. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.

Voraussetzung für den Omnibusverkehr ist aufgrund des PBefG, die Erteilung einer Genehmigung. Um diese Erlaubnis von der Verkehrsbehörde zu bekommen, müssen vom Unternehmer drei Bedingungen nach der Berufszugangsverordnung erfüllt werden:


Zur Erlangung der fachlichen Eignung führen die IHK‘s auf der Grundlage der Berufszugangsverordnung Fachkundeprüfungen und die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit im Betrieb durch. 

Seit dem 04.12.2011 gilt die für den Verkehrsleiter mitregelnde EU-Verordnung (EG) Nr. 1073/09. Sie wirkt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf. 

Erfüllt der Unternehmer selbst die subjektiven Berufszugangsvoraussetzungen, persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung, kann er natürlich auf die Bestellung eines externen oder auch internen Verkehrsleiters verzichten. 

Neu ist eigentlich nur die Bezeichnung „Verkehrsleiter“. Der „Verkehrsleiter“ entspricht von den Grundzügen her der bekannten „zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs / Omnibusverkehrs bestellten Person“. 

Für schon bestehende Unternehmen, die ja definitiv eine „fachkundige Person“ im Unternehmen haben müssen, egal ob der Unternehmer die fachkundige Person selber ist, ein interner Mitarbeiter oder eine externe fachkundige Person, ändert sich nichts. 


Wer kann Verkehrsleiter werden
Zum Verkehrsleiter bestellt werden kann grundsätzlich jede natürliche Person (Art. 4 VO (EG) Nr. 1073/09), sofern sie folgende Kriterien erfüllt:


Zuverlässigkeit:
Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilung oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften.

Lesen Sie hierzu ausführliche Informationen unter dem Menüpunkt „Persönliche Zuverlässigkeit“, speziell auch zu den Punkten, die einen Verkehrsleiter als nicht zuverlässig einstufen.


Fachliche Eignung:
Der Verkehrsleiter soll die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen. 

Wir empfehlen Ihnen hier unsere Ausführungen in den Menüpunkten „Die Prüfung“ und „Fachliche Eignung“. 

Neben den genannten Kriterien gibt es weitere Punkte, welche die EU verbindlich in allen Mitgliedsstaaten vorschreibt: 


Faktisch kann festgehalten werden, der „Verkehrsleiter“ gehört definitiv zur Führungsebene eines Unternehmens.


Die Aufgaben, die dem Verkehrsleiter übertragen werden müssen:
Laut gesetzlicher Definition besteht die Hauptaufgabe des Verkehrsleiters in der „tatsächlichen und dauerhaften Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“. 

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/09 gibt klare Hinweise was zum Aufgabengebiet des Verkehrsleiters gehören muss:


Diese Aufgabengebiete sind ebenfalls nicht neu, allerdings stehen sie nun ausdrücklich in der Verordnung und sind daher auch nachweislich und zwingend zu erfüllen.


Der „Externe Verkehrsleiter“
Wenn ein Unternehmer die fachlichen Voraussetzungen nicht selber erfüllt, er auch keine fachkundige Person, die in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht (interner Verkehrsleiter), beschäftigt, kann das Unternehmen einen „externen Verkehrsleiter“ beschäftigen. Dieser muss eine natürliche Person sein. Außerdem muss der externe Verkehrsleiter „zuverlässig“ sein und natürlich die vorgeschriebene „Fachkunde“ besitzen. In dem Vertrag zwischen dem externen Verkehrsleiter und dem Unternehmen, sind die „tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter“ genau zu regeln. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 lit. B) VO (EG) Nr. 1073/09:


Eventuell empfiehlt es sich, über die genannten Punkte hinausgehende weitere Regelungen vertraglich zu fixieren. Wichtig ist vor allem, dass ein Verkehrsleiter im jeweiligen Unternehmen auch die tatsächlichen Kompetenzen, Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse hat, die für den Verkehrsbereich relevant sind. Anderenfalls droht, dass er für etwas „den Kopf herhalten“ muss, auf das er in der Praxis möglicherweise zu geringen bis gar keinen Einfluss hat.

Hinweis: Ein „externer“ Verkehrsleiter darf höchstens 4 Unternehmen mit einer Gesamtflotte von 50 (!) Fahrzeugen leiten.


Der „Interne Verkehrsleiter“
Ein separater Vertrag neben dem schon vorhandenen Arbeitsvertrag ist nicht zwingend notwendig, sicher ist aber eine Ergänzung, zumindest als Anlage zum Arbeitsvertrag, ratsam. Diese sollte auf die Vorgaben gem. der VO (EG) Nr. 1073/09 Artikel 4 abzielen.

Hinweis: Da der „interne“ Verkehrsleiter nur für ein Unternehmen tätig wird, gibt es keine Beschränkungen was die Anzahl der Fahrzeuge des Fuhrparks betrifft.

Für weitergehende Informationen empfehlen wir Ihnen die folgenden Menüpunkte.

Ebenso weisen wir auf die entsprechenden Gesetzestexte hin, die wir Ihnen als Download zur Verfügung stellen.


Ebenso weisen wir auf die entsprechenden Gesetzestexte hin, die wir Ihnen als Download zur Verfügung stellen.
Verkehrsleiter Omnibusverkehr

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