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Persönliche Zuverlässigkeit
Verkehrsleiter Güterkraftverkehr
Verkehrsleiter Güterkraftverkehr

Persönliche Zuverlässigkeit

Die persönliche Zuverlässigkeit muss vom Unternehmer / Geschäftsführer und vom Verkehrsleiter, unabhängig davon, ob er als interner oder externer Verkehrsleiter beschäftigt wird, nachgewiesen werden.

Der Unternehmer oder der Verkehrsleiter gelten als zuverlässig, wenn es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass bei der Führung des Geschäftes, des Unternehmens geltende Vorschriften missachtet werden oder die Allgemeinheit beim Betreiben des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird.

Die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder des Verkehrsleiters wird anhand von Auszügen aus Registern, in denen eventuelle Verstöße registriert werden, geprüft, beispielhaft
Ergänzend sind durch den Antragsteller weitere „Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ von folgenden Behörden und Institutionen beizubringen:
Hinweis: Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen dürfen bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein. Die Behörden arbeiten nicht alle einheitlich, jedoch stellen die meisten Behörden ein Merkblatt, einen „Laufzettel“ zur Verfügung, dem entnommen werden kann, welche Unterlagen benötigt werden. Die Genehmigungsbehörden haben außerdem einen direkten Zugriff auf die vom Bundesamt für den Güterverkehr (BAG) geführte EU-weit vernetzte Verkehrsunternehmerdatei. Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf also nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:
Außerdem darf gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:
Die EU-Berufszugangsverordnung enthält in Anhang IV eine Liste der schwersten Verstöße, die schnell zur Feststellung der Unzuverlässigkeit führen können:
Sind solche Verstöße festgestellt, kann die zuständige Genehmigungsbehörde die Unzuverlässigkeit des Antragstellers konstatieren.

Angesichts der gravierenden Folgen eines Verstoßes nach Anlage IV der VO (EG) Nr. 1071/09 für die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder Erlaubnisinhabers (vgl. Frage 15), aber auch um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Anhangs IV in Deutschland zu gewährleisten, hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Auslegungshilfe einen Katalog der nationalen Straf- und Bußgeldtatbestände bekannt gegeben, der die schwersten Verstöße im Sinne des Anhangs IV der VO (EG) Nr. 1071/09 auflistet.

Wichtige Hinweise enthält die Auslegungshilfe beispielsweise zur Qualität, die ein Verstoß haben muss, um als „schwerster Verstoß“ gewertet zu werden. Bei Straftaten sind demnach besondere Tatumstände erforderlich.

So sollen in Deutschland begangene Straftaten wie die Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB), der Missbrauch von Ausweispapieren (§ 81 Abs. 1 (1. Alt.) in Verbindung mit Abs. 2 StGB) oder die Datenveränderung (§ 303 a Abs. 1 StGB) regelmäßig nur dann auch „schwerste Verstöße“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 sein, wenn sie bei oder im Zusammenhang mit der Verwendung des Kontrollgeräts bzw. der Fahrerkarte realisiert werden.

Werden Bußgelder aufgrund von Ordnungswidrigkeiten verhängt, sollen diese in Deutschland nur dann „Anhang-IV-relevant“ sein, wenn die Höhe der Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. Dies führt dazu, dass ein schwerster Verstoß in vielen Fällen nur bei der Verwirklichung einer bestimmten Begehungsvariante erfüllt ist, der zu einer Erhöhung des Regelsatzes führt. Die Auslegungshilfe zu Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 finden Sie unter dem Link links unten.

Die besonders schweren Verstöße haben auch deswegen besondere Brisanz, da festgestellte Verstöße in die neue Güterkraftverkehrsdatei aufgenommen werden. Im schlimmsten Fall, d.h. wenn die Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters nicht mehr gegeben ist und die Tätigkeit untersagt wurde, besteht faktisch ein europaweites Beschäftigungsverbot als Verkehrsleiter.

Auch für einen Erlaubnisinhaber einer Güter- oder Personenkraftverkehrslizenz, bei dem die Unzuverlässigkeit festgestellt wird, hätte dies gravierende Konsequenzen: Während er die Möglichkeit hat, eine fehlende Fachkunde durch einen externen Verkehrsleiter „auszugleichen“, so kann er die fehlende Zuverlässigkeit nicht ersetzten, d.h. die Behörde kann die Erlaubnis komplett widerrufen, was ebenfalls einem faktischen Berufsverbot gleichkäme.
Verkehrsleiter Güterkraftverkehr

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