Verkehrsleiter Güterkraftverkehr
Die wesentlichen Auszüge aus der Muster-Prüfungsordnung
für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr
Um Sie im Vorfeld Ihrer Prüfung umfassend zu informieren, fügen wir an dieser Stelle auch die für Sie wesentlichen Auszüge aus der Muster-Prüfungsordnung
für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr (Prüfung Verkehrsleiter und Betriebsleiter) ein.
Wir weisen darauf hin, dass Sie im Einladungsschreiben der jeweiligen Industrie- und Handelskammer darauf hingewiesen werden, was Sie zu Ihrem Prüfungstermin mitbringen sollen. Manche IHK’s stellen z.B. Taschenrechner, Papier, Stifte, etc. zur Verfügung.
Hier nun die wesentlichen Paragraphen aus der Musterprüfungsordnung:
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
(1)
Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber/die
Prüfungsbewerberin seinen/ihren Wohnsitz hat.
(3)
Der Bewerber/die Bewerberin kann mit seiner/ihrer Zustimmung an eine andere IHK verwiesen werden.
§ 6 Grundsätze für alle Prüfungen
(1)
Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht.
(2)
Die Prüfungssprache ist deutsch.
(4)
Bei Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer/
Prüfungsteilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt.
Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei
werden kann, werden zu dieser Prüfung nicht zugelassen.
(10)
Bei Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen
der Ablauf der Prüfung, insbesondere die Bearbeitungszeit, die
Gesamtpunktezahl und die in den einzelnen Prüfungsteilen zu erreichenden
Punktezahlen, die Bedingungen für die Zulassung zum mündlichen Teil gemäß § 11 sowie für das Bestehen der Prüfung und die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben.
(11)
Als Hilfsmittel sind ausschließlich Taschenrechner zugelassen. Diese
Taschenrechner müssen netzunabhängig und nicht kommunikationsfähig sein.
(18)
Die Gesamtpunktezahl teilt sich bei allen Prüfungsarten wie folgt auf:
- schriftliche Fragen 40 %
- schriftliche Übungen/Fallstudien 35 %
- mündliche Prüfung 25 %.
§ 7 Sachgebiete der Prüfung
(2)
Die Sachgebiete werden gegliedert in:
- Recht
- Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens
- Technische Normen und technischer Betrieb
- Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz
- Grenzüberschreitender Verkehr
(3)
Die Sachgebiete werden in den beiden schriftlichen Prüfungsteilen und
im mündlichen Prüfungsteil] wie folgt gewichtet:
- Recht: 25 %
- Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens: 35 %
- Technische Normen und technischer Betrieb: 15 %
- Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz: 15 %
- Grenzüberschreitender Verkehr: 10 %
§ 8 Schriftliche Prüfung
(1)
Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen und zwar aus:
- schriftlichen Fragen (1. Teil), die Multiple-Choice-Fragen und offene Fragen
mit direkter Antwort umfassen und
- schriftlichen Übungen/Fallstudien (2. Teil), die verbundene offene Fragen mit
direkter Antwort und Kalkulationsaufgaben umfassen.
(2)
Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt bei der Prüfung für:
- den Güterkraftverkehr und
- den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr
zwei Stunden je Prüfungsteil
- den Taxen- und Mietwagenverkehr eine Stunde je Prüfungsteil.
(3)
Die Höchstpunktzahl für die schriftlichen Prüfungsteile beträgt:
- beim Güterkraftverkehr und
- beim Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr
für den 1. Teil 120 Punkte und für den 2. Teil 105 Punkte
und
- beim Taxen- und Mietwagenverkehr:
für den 1. Teil 60 Punkte und für den 2. Teil 52,5 Punkte.
§ 9 Mündliche Prüfung
(1)
Die mündliche Prüfung soll eine halbe Stunde je Prüfungsteilnehmer/
Prüfungsteilnehmerin nicht überschreiten.
(2)
Die Höchstpunktzahl für die mündliche Prüfung beträgt
- beim Güterkraftverkehr und
- beim Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr,
75 Punkte
und
beim Taxen- und Mietwagenverkehr
37,5 Punkte.
(3)
Die erbrachte Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wird vom
Prüfungsausschuss in Punkten bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung fließt in die Gesamtbewertung der Prüfung nach § 11 ein.
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1)
Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in den schriftlichen
Prüfungsteilen und dem mündlichen Prüfungsteil erzielten Ergebnisse, die in
Punkten ausgedrückt werden.
(2)
Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
zugelassen, wenn er/sie mindestens 50 % der jeweiligen Punktezahl in beiden
schriftlichen Teilprüfungen erreicht hat.
(3)
Die mündliche Prüfung entfällt, wenn in den schriftlichen Teilprüfungen
mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden.
(4)
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl
erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter
50 % der jeweils möglichen Punktezahl gemäß §§ 8 und 9 liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(5)
Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest, indem er diese für „bestanden“ oder für „nicht bestanden“ erklärt.
(6)
Die Prüfung gemäß § 6 Absatz 1 darf wiederholt werden.