Betriebsleiter Taxi/Mietwagenverkehr
Der Nachweis der fachlichen Eignung
Der Nachweis der fachlichen Eignung kann theoretisch auf 3 verschiedene Arten erfolgen. Allerdings unterliegen die in Punkt 2 und 3 aufgeführten Punkte einer zeitlichen Begrenzung, so dass diese Varianten eigentlich kaum noch vorkommen dürften und daher wirklich nur theoretischer Natur sind.
1. Fachkundeprüfung vor der für den Kandidaten / die Kandidatin zuständigen Industrie- und Handelskammer
2. Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Unternehmen des Peronenverkehrs
3. Nachweis eines gleichwertigen Abschlusses
zu 1.
Der Nachweis über die Eignung zur Führung eines Personenverkehrsunternehmens ist in der Regel durch das Ablegen einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu erbringen
zu 2.
Die fachliche Eignung kann auch durch eine
mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem
Unternehmen nachgewiesen werden, das
Taxen- und/oder Mietwagenverkehr betreibt.
Folgende Voraussetzungen müssen gemäß § 7
Abs. 1 PBZugV darüber hinaus erfüllt werden:
- Das Ende der leitenden Tätigkeit darf
zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht
länger als zwei Jahre zurückliegen.
- Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen
Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens
erforderlichen
Kenntnisse auf den Prüfungssachgebieten
vermittelt haben, die sich aus § 3 in
Verbindung mit Anlage 3 PBZugV ergeben.
Die Prüfung der oben aufgeführten Voraussetzungen
obliegt der Industrie- und Handelskammer,
in dessen Zuständigkeitsbereich der Bewerber
seinen Wohnsitz hat.
Der Bewerber hat der Kammer hierzu aussagefä-
hige Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen
zum Nachweis der fachlichen Eignung
nicht aus, so kann die Kammer mit dem Bewerber
ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen.
Hält die Kammer den Bewerber für fachlich
geeignet, so stellt sie eine Fachkundebescheinigung
nach Anlage 5 PBZugV aus.
zu 3.
Als Fachkundeprüfung gelten auch die in Anlage
6 der bis zum Ablauf des 4. März 2013
geltenden Fassung aufgeführten Abschlussprüfungen
(nachfolgend aufgeführt), wenn die
Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen
worden ist.
- Abschlussprüfungen zum Kaufmann/ zur
Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr,
Schwerpunkt: Personenverkehr,
- Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur
Verkehrsfachwirtin,
- Abschlussprüfung als Betriebswirt/ Betriebswirtin
(DAV), abgelegt bei der Deutschen Au-
ßenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
- Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin
im Fachbereich
Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft
und Logistik an der Fachhochschule
Heilbronn,
- Abschlussprüfung zum Bachelor of Arts, Studiengang
Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik,
Vertiefungsrichtung Personenverkehr
der Hochschule Heilbronn,
- Abschlussprüfung als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin
an der Technischen Universität Dresden.
Fazit:
Kommen die vorgenannten Befreiungen nicht in Betracht, so kann, bzw. muss, der Eignungsnachweis durch Ablegen einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erbracht werden.
Die Prüfung besteht in der Regel aus zwei schriftlichen Teilen (Bearbeitungszeit jeweils eine Stunde) und einem bis zu einer halben Stunde je Prüfling dauernden mündlichen Teil.
Wir verweisen hier auf unseren Menüpunkt „Die Prüfung“ mit folgenden Themen:
- Übersicht der Prüfgebiete
- Der Orientierungsrahmen der IHK
- Die Musterprüfungsordnung
- Die Prüfung ist bestanden, wenn …
- Allgemeines, Hinweise zur Vorbereitung und Gestaltung der Prüfung durch den Teilnehmer