


Die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“ ist laut gesetzlicher Definition die Kernaufgabe des Verkehrsleiters. Die EU-VO 1071/2009 konkretisiert diese Aufgaben im Artikel 4 Absatz 2 b):
Die Aufzählung dieser Aufgabenbereiche ist nicht abschließend und sollte/muss ergänzt werden.
Die Verantwortlichkeiten des Verkehrsleiters sind in der EU-VO 1071/2009 nicht direkt geregelt. Artikel 6, und hier insbesondere Absatz 1 nennen aber Verantwortungsbereiche, deren Nichtbeachtung in letzter Konsequenz zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können:
Im Übrigen schreibt die Verordnung vor, dass „die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie …Verantwortlichkeiten genau zu regeln“.