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Gesetzliche Grundlagen
Betriebsleiter Taxi/Mietwagenverkehr
Betriebsleiter Taxi/Mietwagenverkehr

Informationen zum Beruf des Betriebsleiters, der Betriebsleiterin im Bereich Straßenpersonenverkehr (speziell Taxi-/Mietwagenverkehr)

Die geschäftsmäßige Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit PKW bis zu 8 Fahrgästen wird in Taxi- oder Mietwagenverkehr unterschieden.

Wer sich in diesen Geschäftsfeldern selbstständig machen will, muss eine Genehmigung haben. 

Taxi- und Mietwagenunternehmer unterscheiden sich hinsichtlich der einzuhaltenden, bzw. gesetzlich vorgegebenen Pflichten.

Für den Taxiunternehmer gelten folgende Pflichten:
Für den Mietwagenunternehmer:
Aufgrund seiner Auflagen als Taxiunternehmer ist der Taxiverkehr Teil des öffentlichen Personennahverkehrs. Beide Verkehrsformen (Taxi u. Mietwagen) unterliegen speziellen Gesetzen und Verordnungen:
Voraussetzung für beide Verkehre ist aufgrund des PBefG, die Erteilung einer Genehmigung nach § 47 für den Taxiverkehr bzw. § 49 für den Mietwagenverkehr. Um diese Erlaubnis von der Verkehrsbehörde zu bekommen, müssen vom Unternehmer drei Bedingungen nach der Berufszugangsverordnung erfüllt werden:

Ebenso weisen wir auf die entsprechenden Gesetzestexte hin, die wir Ihnen als Download zur Verfügung stellen.

Verkehrsleiter Taxi-/Mietwagenverkehr

Hilfreiche Dokumente zum Download

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