Cookie Einstellungen

Nutzung von Cookies: Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Die Cookies unterteilen sich in System Cookies (notwendig für die Funktionalität der Seite) und Analytische Cookies. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Um Ihre Privatsphäre zu schützen, binden wir Google Analytics und andere Tracking-Pixel erst ein, wenn Sie es ausdrücklich erlauben!
Impressum

System Cookies  (Mehr erfahren)
System-Cookies sind unbedingt erforderliche Cookies. Diese tragen dazu bei, dass sich Besucher auf der Website bewegen können, indem sie grundlegende Einrichtungen wie das Navigieren auf den Seiten und den Zugang zu sicheren Bereichen gewährleisten. Ohne diese Cookies würde die Website nicht einwandfrei funktionieren.
Name privacy-statement
Zweck Dieser Cookie speichert, ob die analytischen Cookies akzeptiert wurden und erlaubt dem System das Rendern von Trackingpartner-Skripten.
Cookie Name privacy-statement
Laufzeit 365
Analytische Cookies (Mehr erfahren)
Analytische Cookies erfassen statistische Informationen ausschließlich anonym. Dies hilft uns zu verstehen, wie Besucher die Website nutzen.
Name Google Analytics
Anbieter Google LLC
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Laufzeit 2 Jahre

Hinweis auf Datenübermittlung ins Ausland

Mir ist bekannt, dass im Rahmen der Übermittlung der erfassten Daten bzgl. der Benutzeraktivitäten Daten durch die Google LLC ggf. an die Muttergesellschaft in den USA übermittelt werden, wobei aktuell ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission nicht vorhanden ist und auch andere geeignete Garantien für eine sichere Datenübermittlung nicht bestehen, so dass eine derartige Übermittlung mit Risiken verbunden wäre. Insbesondere ist mir bekannt dass die Daten dem Zugriff der US-Behörden, inkl. Sicherheitsbehörden, ausgesetzt sein könnten.

Externe Medien (Mehr erfahren)
Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.
Name Google Maps
Anbieter Google LLC
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Laufzeit 2 Jahre

Hinweis auf Datenübermittlung ins Ausland

Mir ist bekannt, dass im Rahmen der Übermittlung der erfassten Daten bzgl. der Benutzeraktivitäten Daten durch die Google LLC ggf. an die Muttergesellschaft in den USA übermittelt werden, wobei aktuell ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission nicht vorhanden ist und auch andere geeignete Garantien für eine sichere Datenübermittlung nicht bestehen, so dass eine derartige Übermittlung mit Risiken verbunden wäre. Insbesondere ist mir bekannt dass die Daten dem Zugriff der US-Behörden, inkl. Sicherheitsbehörden, ausgesetzt sein könnten.

AVB-Blog AVB-Lerncenter AVB-Verlag AVB-Firmenberatung 05741 90 99 250 I 24h-Support / 7 Tage
Gesetzliche Grundlagen
Verkehrsleiter Güterkraftverkehr
Verkehrsleiter Güterkraftverkehr

Gesetzliche Grundlagen

Wer sich als Transportunternehmer im Güterkraftverkehr selbstständig machen will, muss eine Transportgenehmigung (nationale Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz - auch EU-Lizenz genannt, oder bilaterale Genehmigung für Drittstaaten bzw. CEMT-Genehmigungen für multilaterale Beförderungen) und eine Güterschadenshaftpflichtversicherung haben.

Seit dem 4. Dezember 2011 benötigen alle betroffenen Unternehmen, also Unternehmer, die genehmigungspflichtigen Güterkraftverkehr durchführen, das sind Transporte mit Fahrzeugen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht incl. Anhänger, egal ob Pkw oder Lkw Zulassung, einen internen oder externen Verkehrsleiter.

Seit dem 04.12.2011 gilt die für den Verkehrsleiter mitregelnde EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Sie wirkt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf.

Erfüllt der Unternehmer selbst die subjektiven Berufszugangsvoraussetzungen, persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung, kann er natürlich auf die Bestellung eines externen oder auch internen Verkehrsleiters verzichten.

Neu ist eigentlich nur die Bezeichnung „Verkehrsleiter“. Der „Verkehrsleiter“ entspricht von den Grundzügen her der bekannten „zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs / Omnibusverkehrs bestellten Person“.

Für schon bestehende Unternehmen, die ja definitiv eine „fachkundige Person“ im Unternehmen haben müssen, egal ob der Unternehmer die fachkundige Person selber ist, ein interner Mitarbeiter oder eine externe fachkundige Person, ändert sich nichts.


Wichtiger Hinweis für Kleintransportunternehmer:
Ab dem 21. Mai 2022 wird die Lizenzpflicht auch auf Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2,5 Tonnen erweitert. Kleintransporte und Kurierdienste dürfen die Grenzen innerhalb der EU ab dem 21. Mai nur noch im Besitz einer EU-Lizenz überqueren. Die Art des Fahrzeuges (PKW oder LKW) spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist allein das zulässige Gesamtgewicht des genutzten Fahrzeuges inklusive möglicher Anhänger.

Wichtig: Für Transportunternehmen, die Waren ausschließlich im eigenen Land transportieren, ändert sich nichts.


Wer kann Verkehrsleiter werden?
Zum Verkehrsleiter bestellt werden kann grundsätzlich jede natürliche Person (Art. 4 VO (EG) Nr. 1071/09), sofern sie folgende Kriterien erfüllt:


Zuverlässigkeit:
Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilung oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften.

Lesen Sie hierzu ausführliche Informationen unter dem Menüpunkt „Persönliche Zuverlässigkeit“, speziell auch zu den Punkten, die einen Verkehrsleiter als nicht zuverlässig einstufen.


Fachliche Eignung:
Der Verkehrsleiter soll die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen.

Wir empfehlen Ihnen hier unsere Ausführungen in den Menüpunkten „Die Prüfung“ und „Fachliche Eignung“.

Neben den genannten Kriterien gibt es weitere Punkte, welche die EU verbindlich in allen Mitgliedsstaaten vorschreibt:


Faktisch kann festgehalten werden, der „Verkehrsleiter“ gehört definitiv zur Führungsebene eines Unternehmens.


Die Aufgaben, die dem Verkehrsleiter übertragen werden müssen:
Laut gesetzlicher Definition besteht die Hauptaufgabe des Verkehrsleiters in der „tatsächlichen und dauerhaften Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“.
Die Verordnung (EG) Nr. 1071/09 gibt klare Hinweise was zum Aufgabengebiet des Verkehrsleiters gehören muss:
Diese Aufgabengebiete sind ebenfalls nicht neu, allerdings stehen sie nun ausdrücklich in der Verordnung und sind daher auch nachweislich und zwingend zu erfüllen.


Der „Externe Verkehrsleiter“
Wenn ein Unternehmer die fachlichen Voraussetzungen nicht selber erfüllt, er auch keine fachkundige Person, die in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht (interner Verkehrsleiter), beschäftigt, kann das Unternehmen einen „externen Verkehrsleiter“ beschäftigen. Dieser muss eine natürliche Person sein. Außerdem muss der externe Verkehrsleiter „zuverlässig“ sein und natürlich die vorgeschriebene „Fachkunde“ besitzen. In dem Vertrag zwischen dem externen Verkehrsleiter und dem Unternehmen, sind die „tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter“ genau zu regeln. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 lit. B) VO (EG) Nr. 1071/09: Eventuell empfiehlt es sich, über die genannten Punkte hinausgehende weitere Regelungen vertraglich zu fixieren. Wichtig ist vor allem, dass ein Verkehrsleiter im jeweiligen Unternehmen auch die tatsächlichen Kompetenzen, Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse hat, die für den Verkehrsbereich relevant sind. Anderenfalls droht, dass er für etwas „den Kopf herhalten“ muss, auf das er in der Praxis möglicherweise zu geringen bis gar keinen Einfluss hat.

Hinweis: Ein „externer“ Verkehrsleiter darf höchstens 4 Unternehmen mit einer Gesamtflotte von 50 (!) Fahrzeugen leiten.

Der „Interne Verkehrsleiter“
Ein separater Vertrag neben dem schon vorhandenen Arbeitsvertrag ist nicht zwingend notwendig, sicher ist aber eine Ergänzung, zumindest als Anlage zum Arbeitsvertrag, ratsam. Diese sollte auf die Vorgaben gem. der VO (EG) Nr. 1071/09 Artikel 4 abzielen.

Hinweis: Da der „interne“ Verkehrsleiter nur für ein Unternehmen tätig wird, gibt es keine Beschränkungen was die Anzahl der Fahrzeuge des Fuhrparks betrifft.

Für weitergehende Informationen empfehlen wir Ihnen die folgenden Menüpunkte.
Verkehrsleiter Güterkraftverkehr

Hilfreiche Dokumente zum Download

zurück zur Informationsseite
Nach Oben
Termin vereinbaren
Newsletter abonnieren
Anrufen
WhatsApp